Amtliche Beglaubigung von Unterschriften

Amtliche Bestätigung der Unterschriftsleistung unter ein Schriftstück zum Beweis ihrer Echtheit. Die Unterschift ist in Gegenwart der oder des beglaubigenden Bediensteten durch die unterschriftsleistende Person zu vollziehen oder von dieser anzuerkennen.

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Die Beglaubigung einer Unterschrift durch die Meldebehörde ist nicht in allen Fällen zulässig. Sie ist dann zulässsig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde oder einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gesetzessammlung des Innenministerium NRW).

Nicht beglaubigt werden

  •   Unterschriften, die nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (zum Beispiel Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten)
  •     Unterschriften ohne zugehörigen Text

Der Beglaubigungsstempel ist unmittelbar neben oder unter der Unterschrift anzubringen. Es ist zu beachten, dass an den bezeichneten Stellen des vorzulegenden Schriftstückes der dafür benötigte Platz vorhanden ist.

  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • das Schriftstück, auf dem die Unterschrift zu beglaubigen ist

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Die Bearbeitung erfolgt sofort.

2,50 € je zu beglaubigender Unterschrift.

Befreiungen: Ja

Gebührenfrei sind Beglaubigungen für

  •  Rentenangelegenheiten
  •  ZVS

Ermäßigungen: Nein

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