Hundesteuer

Für die Hundehaltung in der Stadt Kaarst ist eine Steuer zu zahlen.

Der/die Hundehalter/-in ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt einer von ihm/ihr gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. Die Frist von zwei Wochen gilt auch bei der Abmeldung eines Hundes.

Die An- bzw. Abmeldung erfolgt durch das Einreichen der unten zur Verfügung gestellten Formulare. Diese können unterschrieben per Mail, Post, Fax oder persönlich bei der genannten Ansprechpartnerin eingereicht werden.

Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke, sofern diese bei einer persönlichen Anmeldung noch nicht ausgehändigt wurde.

Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem/der Hundehalter/-in auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Gebühr ausgehändigt.

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem/einer Hundehalter/-in oder mehreren Personen gemeinsam

  • nur ein Hund gehalten wird 96,00 €
  • zwei Hunde gehalten werden, je Hund 120,00 €
  • drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 144,00 €
  • ein gefährlicher Hund gehalten wird 600,00 €
  • zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 900,00 €

Als "gefährliche Hunde" im Sinne der Hundesteuersatzung der Stadt Kaarst gelten solche Hunde,

  • die auf Angriffslust, Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt,
  • die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
  • die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
  • die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

Gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung der Stadt Kaarst sind insbesondere Hunde der Rassen

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.

Alles Wissenswerte sowie insbesondere auch die Voraussetzungen für eine mögliche Steuerbefreiung oder -ermäßigung können Sie der Hundesteuersatzung der Stadt Kaarst entnehmen.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Für die An- oder Abmeldung Ihres Hundes stehen Ihnen entsprechende Formulare zur Verfügung.

Allgemeine Steuersätze Euro pro Jahr
ein Hund 96,00
zwei Hunde (je Hund) 120,00
drei oder mehr Hunde (je Hund) 144,00
ein gefährlicher Hund 600,00
zwei oder mehr gefährliche Hunde (je Hund) 900,00

 

Befreiungen: Ja

Voraussetzungstatbestände siehe § 3 Hundesteuersatzung

Ermäßigungen: Ja

Voraussetzungstatbestände siehe § 4 Hundesteuersatzung

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