Widerspruch Bundesmeldegesetz

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe des Meldegesetzes Widerspruchsrechte gegen die Datenweitergabe - mit Ausnahme der Datenweitergabe an Behörden - und Einwilligungsrechte zur Datenweitergabe.

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister aus denen sie nach dem Meldegesetz Auskünfte erteilen dürfen. Auskünfte dürfen aber an bestimmte Adressaten nicht erteilt werden, wenn entweder vom Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht oder eine Einwilligung nicht erteilt wurde.

Widerspruchsrechte bestehen gegen

  • die Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusamenhang mit Wahlen, und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene.
  • die Weitergabe von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften meiner Familienangehörigen (Ehegatte, Lebenspartner, minderjähriges Kind und Eltern minderjähriger Kinder),
    weil ich nicht derselben einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft wie meine Familienangehörigen, bzw. keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehöre.
    Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgemeinschaft übermittelt werden und wenn Sie und Ihre Familienangehörigen derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören.
  • die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
  • die Weitergabe von Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk wegen eines Alters- oder Ehejubiläums.
  • die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage

Nur mit Einwilligung der Betroffenen darf die Meldebehörde Daten zu Werbezwecken und Zwecken des Adresshandels übermitteln.

Der Widerspruch oder die Einwilligung kann persönlich oder schriftlich mit Hilfe des Formulars "Widersprüche und Einwilligungen im Sinne des Bundesmeldegesetzes" bei der Meldebehörde erfolgen.

Auskunftssperre

Darüber hinaus können Sie bei einer nachgewiesenen Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit eine generelle Auskunftssperre eintragen lassen, die eine Weitergabe der Daten an Dritte verhindert.

Die Auskunftssperre können Sie persönlich oder schriftlich beantragen. Es empfiehlt sich jedoch eine persönliche Vorsprache, da hier mögliche Probleme sofort behoben werden können. Bitte bringen Sie hierfür Ihren Personalausweis, eine schriftliche Begründung und Nachweise über die persönliche Gefährdung mit.

Sollten Sie weitere Informationen zum Datenschutz wünschen, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro der Stadt Kaarst.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Der Widerspruch beziehungsweise die Einwilligung können auch formlos oder mit Hilfe des Formulars schriftlich erfolgen.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Sie können online einen Termin vereinbaren: Online-Terminvereinbarung Bürgerbüro

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