Wohnberechtigungsschein (WBS)

Eine Sozialwohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Dieser gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.

Der Wohnberechtigungsschein kann erteilt werden, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden.

Sie können uns persönlich besuchen. Die Beauftragung einer anderen Person ist nicht möglich.

Hilfreiche Informationen für die Antragstellung kann Ihnen das Merkblatt zum Antrag für eine allgemeine Wohnberechtigungsbescheinigung  geben.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Sie können mit dem Chancenprüfer Wohnberechtigungsschein prüfen lassen, ob die Möglichkeit besteht, Wohngeld zu erhalten.

Seit 01.01.2016 gelten dabei folgende Einkommensgrenzen:

Haushaltsgröße Einkommensgrenze Maximale Wohnungsgröße

1 Person

18.430 EUR

50 qm

2 Personen

22.210 EUR

2 Wohnräume oder 65 qm

3 Personen

27.310 EUR

3 Wohnräume oder 80 qm

4 Personen

32.410 EUR

4 Wohnräume oder 95 qm

5 Personen

37.510 EUR

5 Wohnräume oder 110 qm

Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.100 EUR und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder einen Raum. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 660 EUR.

Vom Jahres-Bruttoeinkommen werden die Werbungskosten (z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Freibeträge sowie Abzugsbeträge bis zu 30% (in der Regel jeweils 10% für die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie für die Zahlung von Steuern vom Einkommen) abgesetzt.

Für jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung einzureichen. Daneben können im Einzelfall für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein (z.B. Schwerbehindertenausweis, Nachweis über die Pflegebedürftigkeit, Schulbescheinigungen, gültige Aufenthaltserlaubnis).

Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines erfordert eine durchschnittliche Bearbeitungszeit von zehn Werktagen.

0 bis 30 Euro

Befreiungen: Ja

Bei Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) oder Grundsicherung ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines kostenfrei.

Ermäßigungen: Nein

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