Namensänderung (öffentlich-rechtlich)

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung (Vornamensänderung/ Familiennamensänderung) dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen.

Sie hat Ausnahmecharakter. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht (Standesamt) oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichtes erreicht werden kann.

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.

Im Hinblick auf die geforderte Unterschriftsbeglaubigung ist die persönliche Vorsprache eines jeden über 14 Jahre alten Antragstellers erforderlich.

  • Gesetzliche Vertreter
  • Vormund
  • Anwaltschaftliche Vertretung

Es sind keine Formulare abrufbar.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Allgemeine Grundsätze
Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familien- und Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht). Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dürfen den Familien- und Vornamen eines Deutschen ändern.

Behörden im Geltungsbereich des genannten Gesetzes dürfen auch den Familien- und Vornamen

  • eines Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
  • eines heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder
  • eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz im Inland

ändern.

Im übrigen kann eine öffentlich-rechtliche Änderung des Namens (Familien- beziehungsweise Vorname) ausländischer Staatsangehöriger nur durch die Behörden ihres Heimatstaates erfolgen.

Die erforderlichen Unterlagen sind im Einzelfall mit der zuständigen Sachbearbeiterin zu klären.

Wegen der Beteiligung verschiedener Behörden am Verfahren kann die durchschnittliche Bearbeitungszeit mehr als 6 Monate betragen; nach Lage des Einzelfalles ist jedoch auch mit einer erheblich längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.

Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr bewegt sich

  • im Falle der Familiennamensänderung innerhalb der Spanne von 2,50 Euro bis 1.022,00 Euro

  • bei einer Vornamensänderung innerhalb der Spanne zwischen 2,50 Euro bis 255,00 Euro.

Berechnungsmodus: zur Zeit 48,00 Euro pro Arbeitsstunde zuzüglich eines Zuschlages, der sich nach dem Netto-Einkommen der Antragsteller errechnet.

Sollte der Antrag abgelehnt oder zurückgezogen werden, so wird in der Regel 1/10 bis 1/2 der üblichen Verwaltungsgebühr erhoben.

Befreiungen: Ja, nur auf Antrag bei Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben.

Ermäßigungen:Ja, nach Prüfung des Einzelfalles kann lediglich eine Anerkennungsgebühr erhoben werden.

Kontakt