Namenserteilung durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des anderen Elternteils erteilen.
Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, und wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Beide Elternteile müssen bei der Vorsprache anwesend sein.

Es sind keine Formulare abrufbar.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

  • Alleinsorge des erteilenden Elternteils
  • persönliche Anwesenheit beider Elternteile zwecks Beurkundung der Erklärung
  • vorherige Terminabsprache mit Klärung der Erteilungsvoraussetzungen
  • Ausweise der Beteiligten
  • Nachweis der alleinigen Sorge des erteilenden Elternteils
  • Geburtsurkunde des Kindes (mit Eintrag des Vaters)
  • bei ausländischer Geburtsurkunde eine Übersetzung der Urkunde

Das Mitbringen alter Urkunden oder des Stammbuches kann Bearbeitungszeiten verkürzen.

Aufgrund der individuellen Verhältnisse der Beteiligten ist hier eine pauschale Zeitangabe nicht möglich.

  • 21,00 Euro

  • 10,00 Euro bei Erstellung einer neuen Geburtsurkunde

  • 5,00 Euro jede weitere Urkunde der gleichen Art bei diesem Bestellvorgang

Befreiungen: Nein

Ermäßigungen: Ja, bei Vorlage einer ARGE Bescheinigung.

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