Namenserteilung für ein Kind

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen.

Sofern der andere Elternteil gemeinsame Sorge mit dem erteilenden Elternteil hat oder das Kind seinen Familiennamen führt, ist die Einwilligung des Elternteils vorher nötig.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Es sind keine Formulare abrufbar.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

  • Gemeinsamer Ehename des Elternteils und Ehepartner
  • Gemeinsamer Haushalt des erteilenden Elternteils mit dem Ehepartner und dem betroffenen Kind
  • Einwilligung des Kindes
  • Einwilligung des anderen Elternteils (bei gemeinsamer Sorge oder Namenseinheit mit dem Kind) oder Beschluss des Amtsgerichts über die Ersetzung der Einwilligung
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Eheurkunde mit Nachweis der Ehenamensführung
  • Ausweise der Beteiligten
  • Meldebescheinigung für die Beteiligten
  • Sorgerechtsnachweis
  • Einwilligung des anderen Elternteils bei gemeinsamer Sorge oder bei dessen Namenseinheit mit dem Kind

Aufgrund der individuellen Verhältnisse der Beteiligten ist hier eine pauschale Zeitangabe nicht möglich.

  • 21,00 Euro für Namenserteilung

gegebenenfalls zusätzlich

  • 21,00 Euro für die Beurkundung der Einwilligung

Bei Ausstellung von Geburtsurkunden nach Namensänderung:

  • 10,00 Euro

  • 5,00 Euro für jede weitere Geburtsurkunde, die gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

 

Befreiungen: Nein

Ermäßigungen: Ja, bei Vorlage einer ARGE Bescheinigung.

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