Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung

Kinder und Jugendliche haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach SGB XII, wenn sie nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.

Die Eingliederungshilfe hat das Ziel:

  • eine drohende Behinderung zu verhüten
  • eine vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
  • Menschen mit Behinderungen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern.

 

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:

  • Frühförderung für Kinder
  • Kostenübernahme für Sonderkindergärten bzw. für Einzel- oder Gruppenintegration im Regelkindergarten für körperlich oder geistig behinderte Kinder
  • Betreuung schwerstbehinderter Kinder in einer integrativen Schule oder Förderschule
  • Ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung (z.B. Leistungen für Sprachtherapie, Autismus, Hilfsmittel)
  • Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.


Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend sondern nur beispielhaft ist.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Mo, Mi 8.00-12.00 Uhr und nach Vereinbarung

Die Eingliederungshilfe ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (z.B. Krankenkassen, Arbeitsagenturen oder Rentenversicherungsträger) bestehen.

Leistungen nach dem SGB XII sind in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen. Ausnahmen hiervon gibt es beispielsweise bei der Frühförderung oder der Schulassistenz, die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt werden.

  • Einkommens- und Vermögensunterlagen
  • Nachweis über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweise über vorrangige Leistungen, z.B. Pflegekasse, Rententräger
  • Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten

Die Bearbeitung erfolgt umgehend nach Eingang des Antrages, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und ggf. nach amtsärztlicher Stellungnahme des Gesundheitsamtes.

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