Erklärung über den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Deutsche Staatsangehörige können auf

  • ihre Staatsangehörigkeit oder
  • Rechtsstellung als Deutsche oder Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz

verzichten.

Die Abgabe des Antrags über den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gelten generell als handlungsfähig. Bei Antragstellern unter 16 Jahren stellen die gesetzlichen Vertreter, in der Regel Vater und Mutter, gemeinsam den Antrag. Bitte beachten Sie, dass die Abgabe der Verzichtserklärung einer Person, die unter elterlicher Sorge (unter 18 Jahren) oder Vormundschaft steht, nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts erfolgen kann.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Sie besitzen neben der deutschen noch eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeiten.

  • deutscher sowie ausländischer Pass,
    falls vorhanden: weitere Nachweise über den Besitz der deutschen und ausländischen Staatsangehörigkeit
  • Geburtsurkunde

nur, wenn vorhanden oder in Frage kommt:

  • Heiratsurkunde
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Nachweis der gesetzlichen Vertretung
  • Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts

Alle Unterlagen werden im Original und Kopie oder in bereits beglaubigter Kopie benötigt. Bei fremdsprachigen Unterlagen zusätzlich beglaubigte Übersetzungen, gefertigt von einem gerichtlich vereidigten Dolmetscher.

Ist abhängig von den eingereichten Unterlagen und den erforderlichen Ermittlungen.

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