Fassadenreinigungen

Bei der Reinigung von Fassaden fällt in der Regel Abwasser an, das mit Schadstoffen wie z.B. alten Farbresten oder Reinigungszusätzen belastet ist.

Um die Einleitung von Schadstoffen in Gewässer (z.B. Bachläufe) zu verhindern und das in der Abwasseranlage beschäftigte Personal zu schützen, muss im Vorfeld das Entwässerungssystem der öffentlichen Kanalisation und die Art der Einleitung an der jeweiligen Arbeitsstätte überprüft werden.
Hierzu ist es erforderlich, die Reinigungsarbeiten dem Stadtentwässerungsbetrieb mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Erteilung der Einleiterlaubnis ist kostenfrei.

Werden bei der Fassadenreinigung Reinigungsmittel eingesetzt muss das Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation gegebenenfalls vorbehandelt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Grenzwerte des § 7 der Entwässerungssatzung eingehalten werden.
Um das anfallende Abwasser einer Behandlung unterziehen zu können, ist dieses an der Fassade aufzufangen (Einsatz von Rinnensystemen oder Folienwannen).

Ein Verschließen des Kanaleinlaufes im öffentlichen Straßenraum mit einer Blase zum Auffangen des Abwassers ist unzulässig.

Liegt der Reinigungsort (Einleitungsstelle) in einem Bereich mit

  • Trennkanalisation (jeweils separater Schmutz- und Regenwasserkanal), ist das behandelte Abwasser über den Anschlusskanal (z.B.Kellerablauf) der Arbeitsstelle dem Schmutzwasserkanal zuzuleiten.
  • Mischkanalisation (ein gemeinsamer Kanal für Schmutz- und Regenwasser) kann das Abwasser in den nächstgelegenen Straßenablauf eingeleitet werden, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist und eine Erlaubnis vom Tiefbauamt vorliegt.

Eine Versickerung des Abwassers ist generell unzulässig, daher ist der Arbeitsbereich bei unbefestigten Flächen mit Folie abzudecken.

Generell ist eine Feststoffabscheidung bei anfallendem Abwasser erforderlich (Filtration, Sedimentation in einem Auffangbehälter, Wassersauger mit Filtereinsatz). Eine zusätzlich erforderliche Behandlung (Neutralisation oder Aktivkohle) ist von den eingesetzten Reinigungsmitteln/-verfahren abhängig.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit uns aufnehmen.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Sind auf die jeweiligen Anfordernisse abzustellen.

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von drei Wochen.

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