Fettabscheiderreinigung

Betriebe mit gewerblicher Essensausgabe (wie z.B. Gaststättenbetriebe, Hotels, Großküchen, Pizzerien, Imbissstuben) haben zur Abscheidung beziehungsweise Filterung von Fetten aus dem Abwasser einen Fettabscheider einzubauen (§ 8 Entwässerungssatzung).

Bei fehlender Fettabscheideranlage kann sich das Fett in den Abwasserleitungen verhärten.
Dies hat zur Folge, dass es zu Verstopfungen, Geruchsbelästigungen und Korrosionen innerhalb der privaten und öffentlichen Kanalisation kommt.

Zur Sicherstellung der ordnungs- und satzungsmäßigen Abwasserbeseitigung hat der Anschlussnehmer gemäß § 14 der Entwässerungssatzung 6 Wochen vor dem Einbau der Abscheideranlage beim Bereich 66 Tiefbau unter Vorlage von prüffähigen Entwässerungszeichnungen eine Anschlussgenehmigung einzuholen.

Gemäß der Entwässerungssatzung müssen Fettabscheider von Fachfirmen bemessen und erstellt werden. Die Abscheideranlage ist so zu bemessen und zu betreiben, dass die in § 7 der Entwässerungssatzung angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.
Vor Inbetriebnahme der Abscheideranlage ist diese nach Terminabsprache mit dem Tiefbauamt kontrollieren zu lassen.

Der Einsatz biologisch aktiver Mittel in Abscheideranlagen für Fette sowie den dazugehörigen Zulaufleitungen ist gemäß § 8 der Entwässerungssatzung und nach DIN 4040-100 nicht zulässig.

Die Entleerung der Abscheideranlage erfolgt nach § 8 der Entwässerungssatzung durch eine Entsorgungsfirma.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

  • prüffähige Entwässerungszeichnungen
  • Berechnungsunterlagen der Größe des Fettabscheiders

Gebühren gemäß Satzung über die Entleerung der Abscheideranlage. Diese sind abhängig von der Nenngröße und dem Inhalt.

Befreiungen: Nein

Ermäßigungen: Nein

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