Finanzielle Hilfen für Pflegebedürftige

Die Leistungen zur häuslichen Versorgung umfassen ein breites Spektrum von Hilfen. Zu den am häufigsten gewährten Leistungen zählen:

    Pflegegeld nach Pflegegraden (Stand Januar 2017):
    Pflegegrad    Euro
    1                  125 €
    2                  316 €
    3                  545 €
    4                  728 €
    5                  901 €

 

Pflegekosten-Übernahme bei Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste

Reicht häusliche Pflege nicht aus, sieht das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) auch Leistungen zur teil- und vollstationären Pflege vor wie:

  •     Tagespflege
  •     Nachtpflege
  •     Kurzzeitpflege
  •     Vollstationäre Pflege

Schweregrad der Pflegebedürftigkeit
In Anlehnung an die Regelungen der Pflegeversicherung werden Pflegebedürftige auch für die Gewährung von Hilfe zur Pflege einer von drei Pflegestufen zugeordnet. Die Feststellung, welche Pflegestufe im Einzelfall vorliegt, trifft für Pflegebedürftige, die nicht in der Pflegeversicherung versichert sind, das Gesundheitsamt.
Voraussetzungen

Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII haben Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, dass sie nicht ohne Unterstützung und Pflege bleiben können.

Hilfe zur Pflege wird jedoch nur gewährt, wenn die bzw. der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem bzw. seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und sie auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält.

Da die Leistungen der Pflegeversicherung vorrangig sind, kann Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII nur gewährt werden, wenn

  • Pflegebedürftige nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen
  • die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder
  • der Pflegebedarf nicht erheblich ist.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Wir informieren Sie gerne im Rahmen einer persönlichen oder telefonischen Beratung.

 

  • Personalausweis oder Pass
  • Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miete
  • aktueller Wohngeldbescheid
  • vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise (beispielsweise KFZ-Papiere, Sparbuch, Lebensversicherungen, usw.)
  • Belege über Versicherungsbeiträge
  • Leben weitere Personen mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft müssen Sie auch deren Einkommen und Vermögen nachweisen.
  • Nachweis über Leistungen der Pflegekasse und Einstufung des Medizinischen Dienstes (sofern vorhanden)

Die Bearbeitung erfolgt bei Vorlage aller Unterlagen in der Regel innerhalb eines Monats.