WAHLEN

Kommunalwahl 2025

Am 14. September 2025 wählen die Bürger auf kommunaler Ebene den nächsten Stadtrat, Kreistag, Bürgermeister, Landrat, Seniorenbeirat und Integrationsra. Gegebenenfalls wird am 28. September 2025 auch noch die Bürgermeister- und Landrats-Stichwahl stattfinden.

Wer sich noch für die Kommunalwahl als Wahlhelfer engagieren möchte, kann hierfür die Online-Anmeldung im Serviceportal unter folgenden Links nutzen:

Im folgenden haben wir die wichtigsten Infos zur Kommunalwahl für Sie zusammengestellt:

FAQ Kommunalwahl 2025

Wahlberechtigt für die Kommunalwahl 2025 sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, die am Wahltag:

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

 

Wahlberechtigt für die Seniorenbeiratswahl 2025 sind alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, die am Wahltag:

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben
  • seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind

Auszug aus der Wahlordnung für die Integrationsratswahl:

  1. Wahlberechtigt ist, wer
    1. nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
    2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
    3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
    4. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.
       
  2. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
    1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
    2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
    3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
       
  3. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über Ihre Wahlberechtigung zu führen.

 

Wahlbenachrichtigungen werden in der Zeit vom 11. August 2025 bis 18. August 2025 gedruckt und zugestellt.

Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, melden Sie sich bitte telefonisch oder persönlich beim Wahlbüro der Stadt Kaarst.

Ansprechpersonen Wahlbüro:

 

  • Am Wahltag, Sonntag, den 14. September 2025, von 8.00 bis 18.00 Uhr, in einem der 22 Urnenwahlbezirke der Stadt Kaarst. Die jeweiligen Wahllokale finden Sie über unseren Wahllokalfinder: Wahllokalauskunft für die Stadt Kaarst
  • Per Briefwahl

Bitte beachten Sie:
Die Versendung der Briefwahlunterlagen kann erst nach Erstellung des Wählerverzeichnisses (04. August 2025) und dem Erhalt der Stimmzettel (voraussichtlich zwischen dem 06.08. und dem 11.08.2025) erfolgen.

Die Briefwahl kann auf folgenden Wegen beantragt werden:

  • Persönliche Beantragung im Wahlbüro ab 11.08.2025
  • Schriftliche Beantragung möglichst mit dem Antrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung
  • Elektronische Beantragung über das Internet (Web-Wahlschein)

Wahlberechtigte können schon jetzt per Web-Wahlschein die Briefwahlunterlagen beantragen. Die Antragsstellung ist grundsätzlich bis zum 12.09.2025 – 15:00 Uhr möglich. Hier ist jedoch eine persönliche Vorsprache ab dem 10.09.2025 empfohlen, damit die Unterlagen noch rechtzeitig beim Wahlberechtigten eintreffen. Eine persönliche Vorsprache im Wahlbüro mit der gleichzeitigen Absicht direkt vor Ort zu wählen ist ab dem 11.08.2025 möglich. Bitte beachten Sie, dass für die Beantragung der Briefwahlunterlagen die Rückseite der Wahlbenachrichtigung zwingend auszufüllen und zu unterschreiben ist. Dies ist auch der Fall, wenn Sie ihre Stimme vor Ort abgegeben wollen.

Die Abholung für andere Personen ist nur mit einer schriftlichen Vollmacht, die auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, möglich. Dabei darf die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten.

 

Persönliche Beantragung im Wahlbüro ab 11.08.2025

Öffnungszeiten des Wahlbüros (Clubraum I im Bürgerhaus) ab dem 11.08.2025:

  • Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
  • Donnertag zusätzlich von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
  • Freitag, den 12.09.2025 bis 15:00 Uhr
  • Samstag, den 13.09.2025 von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr (nur für die Ersatzausstellung von nicht zugegangenen Wahlscheinen)

Ansprechpersonen Wahlbüro:

 

Schriftliche Beantragung

Die Briefwahlunterlagen können schriftlich beantragt werden. Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet sich bereits ein Vordruck, den Sie ausgefüllt zurücksenden können. Die Unterlagen werden dann umgehend an die gewünschte Adresse gesandt. Bitte beachten Sie, dass die bereits beantragten Briefwahlunterlagen erst versendet werden können, wenn die Stimmzettel vorliegen.

Elektronische Beantragung über das Internet (Web-Wahlschein)

Die Briefwahlunterlagen können online über den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung oder ab 04.08.2025 über folgenden Link beantragt werden: Web-Wahlschein.

 

Plötzliche Erkrankung

Wenn ein/e Wahlberechtigte/r plötzlich erkranken sollte, können die Unterlagen noch bis zum 14. September 2025, 15.00 Uhr, beantragt und beim Wahlamt abgeholt werden. Hierzu muss die Person, die die Unterlagen abholt, einen von dem/der Wahlberechtigten unterschriebenen Antrag und eine formlose schriftliche Vollmacht über die Empfangnahme sowie ein ärztliches Attest über die plötzliche Erkrankung vorlegen. Die Briefwahlunterlagen müssen dann bis spätestens 16.00 Uhr wieder dem Wahlbüro vorliegen.

Um bei der Kommunalwahl wählen zu können, müssen Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Sie werden bis zum Stichtag 03.08.2025 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Anmeldungen und Abmeldungen bis einschließlich zum 03.08.2025

Alle Anmeldungen bei der Stadt Kaarst bis zum Stichtag führen zur Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Stadt Kaarst, alle Abmeldungen hingegen bedeuten die Nichteintragung bzw. Streichung aus dem Wählerverzeichnis. Die Personen sind dann entsprechend von Amts wegen am jeweils neuen Wohnort in das Wählerverzeichnis einzutragen.

 

Zuzug und Anmeldung einer Hauptwohnung oder Änderung der Nebenwohnung in eine Hauptwohnung in der Stadt Kaarst in der Zeit vom 04.08.2025 bis zum 29.08.2025

Wahlberechtigte, die in diesem Zeitraum zuziehen und mit einer Hauptwohnung in Kaarst anmelden bzw. die Nebenwohnung als Hauptwohnung melden, werden ebenfalls von Amtswegen in das Wählerverzeichnis des für die neue Wohnung zuständigen Wahlbezirks der Stadt Kaarst eingetragen. Im Wählerverzeichnis der bisherigen Wohngemeinde werden sie dann gestrichen. Eine Wahl im „alten“ Wohnort ist dann nicht mehr möglich. Sollte in der zwischenzeit von der Möglichkeit der Brief- bzw. Direktwahl gebrauch gemacht worden sein, so sind diese Wahlunterlagen ungültig. Die Wahlbenarichtigung für den neuen Wahlbezirk wird ab dem Zeitpunkt der Ummeldung versendet. Eine erneute Beantragung von Briefwahlunterlagen ist dann ebenfalls erforderlich.

 

Umzug und Ummeldung innerhalb der Stadt Kaarst in der Zeit vom 04.08.2025 bis zum 29.08.2025

Ein Umzug und die Ummeldung innerhalb dieses Zeitraums und innerhalb der Stadt Kaarst führt zu einer Änderung des Wählerverzeichnisses. Das bedeutet, dass von Amtswegen eine Anpassung des Wählerverzeichnisses vorgenommen wird. Sollte in der zwischenzeit von der Möglichkeit der Brief- bzw. Direktwahl gebrauch gemacht worden sein, so sind diese Wahlunterlagen ungültig. Die Wahlbenarichtigung für den neuen Wahlbezirk wird ab dem Zeitpunkt der Ummeldung versendet. Eine erneute Beantragung von Briefwahlunterlagen ist dann ebenfalls erforderlich.

 

Zuzug und Anmeldung in der Stadt Kaarst in der Zeit vom 30.08.2025 bis zum Wahltag

Wahlberechtigte, die sich ab dem 30. August 2025 in Kaarst anmelden, können nicht mehr in das Wählerverzeichnis der Stadt Kaarst aufgenommen werden.

Ausnahme:
Wahlberechtigte, die sich innerhalb des Rhein-Kreis Neuss in Kaarst anmelden werden von Amtswegen ausschließlich für die Kreiswahl ins Wählerverzeichnis eingetragen.

 

Ummeldung innerhalb der Stadt Kaarst in der Zeit vom 30.08.2025 bis zum Wahltag

Die Wahlberechtigten bleiben im Wählerverzeichnis des „alten“ Wahlbezirks wahlberechtigt. Eine Teilnahme ist ausschließlich im „alten“ Wahlbezirk möglich.

 

Personen, die nicht für eine Wohnung gemeldet sind

Personen, die nicht für eine Wohnung in Kaarst gemeldet sind, sich jedoch im Stadtgebiet gewöhnlich aufhalten und wählen möchten, müssen bis spätestens zum 25.08.2025 im Wahlbüro einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

Die Landeszentrale für politische Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Broschüre mit Informationen zur Kommunalwahl in leichter Sprache veröffentlicht:

Broschüre "Wahlen schnell erklärt! Ihre Stimme zählt!"

Weitere Informationen unter: https://herzstueck.nrw/herzstueck-nrw/kommunalwahlen-sind-das-herzstueck-unserer-demokratie

 

Ergebnisse Kommunalwahl 14.09.2025 / 28.09.2025

Hier finden Sie die Ergebnisse der Kommunalwahlen am 14.09.2025 sowie der Stichwahlen am 28.09.2025: Ergebnisse Kommunalwahlen

Die Ergebnisse der Seniorenbeiratswahl finden Sie hier: Ergebnisse Seniorenbeiratswahl