Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1 Stadtrat
§ 2 Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss (HWFA)
§ 3 Bau- und Planungsausschuss (BPA)
§ 4 Grundstücksausschuss (GA)
§ 5 Hochbauausschuss (HBA)
§ 6 Jugendhilfeausschuss (JHA)
§ 7 Kulturausschuss (KA)
§ 8 Mobilitäts-, Umwelt-, Klimaschutz- und Landwirtschaftsausschuss (MUKL)
§ 9 Schulausschuss (SchA)
§ 10 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Inklusion (SoGeI)
§ 11 Sportausschuss (SportA)
§ 12 Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)
§ 13 Sondergesetzliche Ausschüsse
§ 14 Inkrafttreten
Zuständigkeitsordnung der Stadt Kaarst vom 13.11.2025
Der Rat der Stadt Kaarst hat aufgrund der §§ 41 und 57 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) in Verbindung mit § 9 der Hauptsatzung der Stadt Kaarst vom 07. August 2019 in der Fassung der 10. Änderung vom 16.12.2024 in seiner Sitzung am 13.11.2025 folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen:
§ 1 - Stadtrat
(1) Der Rat der Stadt überträgt den nach § 57 GO NRW gebildeten Ausschüssen die in den nachfolgenden Paragraphen genannten Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse. Der Rat und die Ausschüsse sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur dann zuständig, wenn es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.
(2) In Angelegenheiten, in denen der Rat oder der HWFA zu entscheiden haben, obliegt den Ausschüssen die Beratung und Erarbeitung eines Beschlussvorschlages.
(3) Der Rat behält sich das Rücknahmerecht von nach § 41 Abs. 2 GO NRW übertragenen Angelegenheiten im Einzelfall vor. Haben Ausschüsse im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse Aufgaben an den Bürgermeister übertragen, treten diese Ausschüsse insoweit hinsichtlich des dem Rat nach § 41 Abs. 2 GO NRW zustehenden Rückholrechts an die Stelle des Rates.
(4) Über nicht ausgeführte Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse wird jeweils zum Jahresbeginn und nach der Sommerpause berichtet. Die Berichte sind schriftlich vorzubereiten und dem Protokoll beizufügen.
§ 2 - Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss (HWFA)
(1) Der HWFA hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen (§ 59 Abs. 1 GO NRW). Er entscheidet in den Fällen, in denen mehrere Ausschüsse entscheidungsberechtigt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einvernehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht hergestellt werden kann.
(2) Der HWFA ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem besonderen Ausschuss zugewiesen sind oder in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates fallen.
(3) Der HWFA entscheidet
a) sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Angelegenheit zur Zuständigkeit der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gehört, auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters,
b) in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (§ 60 Abs. 1 und 2 GO NRW),
c) über Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Hauptsatzung,
d) über den Erlass von Geldforderungen der Stadt bei Beträgen über 25.000,00 Euro,
e) über die Stundung von Geldforderungen der Stadt bei Beträgen über 250.000,00 Euro, oder wenn die Dauer der Stundung länger als 48 Monate beträgt,
f) über grundsätzliche Fragen des Vergabewesens,
g) über Vergaben ab 50.000,00 Euro gemäß § 2 Abs. 1 b) und § 3 Abs. 2 der Vergabeordnung,
h) über Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NRW),
i) über städtische Förderungsmaßnahmen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Ausschüsse fallen.
(4) Der HWFA berät die Haushaltssatzung der Stadt und trifft die für die Ausführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen und schlägt diese dem Rat zur Beschlussfassung vor, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind.
(5) Der HWFA berät den Stellenplan der Stadt und schlägt diesen dem Rat zur Beschlussfassung vor.
(6) Dem HWFA obliegt die Vorberatung
a) aller Anträge und Vorlagen mit größerer finanzieller Auswirkung;
b) aller Steuer-, Gebühren- und Beitragssatzungen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sowie aller Vorlagen an den Rat betreffend Anträge auf Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben.
(7) Der HWFA ist zuständig für Fragen der wirtschaftlichen Entwicklung in der Stadt Kaarst.
Er berät
a) über alle Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung und legt deren Grundsätze fest,
b) über die Aufstellung von Entwicklungskonzepten der Innenstadtbereiche, soweit keine Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch erfolgen,
c) über Grundsatzfragen des Stadtmarketings.
(8) Der HWFA entscheidet über Angelegenheiten der Digitalisierung und damit verbundener Projektvorhaben und Maßnahmen. Er befasst sich in besonderem Maße mit Entscheidungen, welche die Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung betreffen.
§ 3 - Bau- und Planungsausschuss (BPA)
(1) Der BPA berät den Rat und die anderen Fachausschüsse in grundsätzlichen stadt- entwicklungsplanerischen, bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Belangen und unterbreitet ihnen Beschlussvorschläge. Der BPA berät über Gebührensatzungen, die diese Bereiche betreffen und legt sie dem Rat zur Beschlussfassung vor.
(2) Der BPA entscheidet über das Bauprogramm sowie das Unterhaltungsprogramm, die Entwurfsplanung und das maximale Baubudget betreffend Freiflächen und Grünplanung.
(3) Der BPA entscheidet
a) bei externen Planfeststellungsverfahren und Regionalplan-Verfahren, soweit die Stadt betroffen ist,
b) über alle Verfahrensschritte in der Bauleitplanung, mit Ausnahme des Satzungs- und Feststellungsbeschlusses. Ausgenommen sind auch die Entscheidungen über alle Abwägungsbelange insbesondere die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung und die Ergebnisse der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange,
c) über den Abschluss von Verträgen auf der Grundlage des Baugesetzbuches,
d) in Straßenbenennungs- und Widmungsangelegenheiten,
e) über städtische Planungen ohne finanzielle Verpflichtungen,
f) über Kanal- und Straßenbaumaßnahmen.
(4) Der BPA berät über alle Bauvorhaben nach § 34 und § 35 BauGB vor Genehmigung.
(5) Der BPA entscheidet bei verkehrsplanerischen Angelegenheiten im Rahmen der Bauleitplanung. Die Entscheidung wird Gegenstand des Abwägungsprozesses des Rates oder anderer Ausschüsse.
§ 4 - Grundstücksausschuss (GA)
(1) Der GA berät über Grundstücksgeschäfte der Stadt nach Maßgabe der Hauptsatzung und schlägt diese zur Beschlussfassung vor.
(2) Der GA entscheidet
a) über den Ankauf von Grundstücken, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei Beträgen über 25.000,00 Euro bis zur Höhe von 150.000,00 Euro; bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro entscheidet der Bürgermeister gemeinsam mit einem vertretungsberechtigten Beamten,
b) über den Verkauf von Grundstücken bei Beträgen über 25.000,00 Euro bis zur Höhe von 150.000,00 Euro; bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro entscheidet der Bürgermeister gemeinsam mit einem vertretungsberechtigten Beamten,
c) über die Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke im Rahmen von Verkaufsaktionen, wenn ein Ausschreibungsverfahren vorausgegangen ist,
d) sowie über die generelle Festsetzung von Grundpachten.
(3) Der GA entscheidet über die Durchführung von Ausschreibungsverfahren zum Verkauf städtischer Wohngrundstücke.
§ 5 - Hochbauausschuss (HBA)
Der HBA entscheidet nach vorheriger Beteiligung des zuständigen Fachausschusses im Rahmen der Projektentwicklung über das Bauprogramm sowie das Unterhaltungsprogramm und die Entwurfsplanung für Hochbauten.
§ 6 - Jugendhilfeausschuss (JHA)
Der JHA erfüllt die ihm durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz und durch die Satzung des Jugendamtes der Stadt Kaarst zugewiesenen Aufgaben.
§ 7 - Kulturausschuss (KA)
(1) Der KA berät den Rat und die anderen Ausschüsse über die Bedarfsfeststellung, die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Raumprogramme und die Entwurfsplanung für Baumaßnahmen, die kulturellen Zwecken dienen und unterbreitet ihnen Beschlussvorschläge.
(2) Der KA entscheidet im Rahmen der bereitgestellten Mittel
a) über die Festsetzung von Entgelten bei kulturellen Veranstaltungen sowie über die Festsetzung der Eintrittsgelder für einzelne kulturelle Veranstaltungen,
b) über die Förderungsmaßnahmen zugunsten kultureller Vereinigungen,
c) über Maßnahmen zur Pflege heimatlichen Brauchtums,
d) über Maßnahmen im Rahmen von Städtepartnerschaften,
e) über den Ankauf, die Annahme von Schenkungen von Kunstwerken und das Ausstellungsprogramm in der städtischen Galerie,
f) über die Grundsätze für den Auf- und Ausbau der Sammlung für Stadtgeschichte und Kunst,
g) über Angelegenheiten des Denkmalschutzes soweit es sich nicht um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,
h) über Maßnahmen des Stadtmarketings und die Nutzung neuer (auch digitaler) Medien, soweit es sich nicht um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung oder eine Grundsatzangelegenheit handelt.
§ 8 - Mobilitäts-, Umwelt-, Klimaschutz- und Landwirtschaftsausschuss (MUKL)
(1) Der MUKL berät den Rat und die anderen Fachausschüsse in sämtlichen Belangen des Umwelt- und Klimaschutzes, des Naturschutzes, der Landwirtschaft und der Landschaftspflege sowie der Abfallbeseitigung einschließlich der Behandlung von Sonderabfällen und der Straßenreinigung und unterbreitet ihnen Beschlussvorschläge. Der MUKL berät über Gebührensatzungen, die diese Bereiche betreffen und legt sie dem Rat zur Beschlussfassung vor.
(2) Der MUKL stellt den Umweltbericht durch Beschluss fest. Dieser Beschluss wird Gegenstand des Abwägungsprozesses des Rates oder anderer Ausschüsse, die bei ihren Entscheidungen Umweltbelange zu berücksichtigen haben.
(3) Der MUKL entscheidet über Baumfällungen auf städtischen Grundstücken, soweit der BPA nicht bereits im Rahmen der Bauleitplanung eine abschließende Entscheidung getroffen hat.
(4) Der MUKL befasst sich mit allen Angelegenheiten der Themenfelder Mobilität und Verkehr. Er beschließt insbesondere:
a) verkehrsregelnde und verkehrslenkende Maßnahmen,
b) grundsätzliche Angelegenheiten des Individual- und des öffentlichen Personennahverkehrs,
c) Belange des Straßen- und Wegenetzes.
(5) Bei verkehrsplanerischen Angelegenheiten im Rahmen der Bauleitplanung wird der MUKL um Stellungnahme gebeten. Diese wird Gegenstand des Abwägungsprozesses des Rates oder anderer Ausschüsse.
§ 9 - Schulausschuss (SchA)
(1) Der SchA berät den Rat und die anderen Fachausschüsse über die Bedarfsfeststellung, die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Raumprogramme und die Entwurfsplanung für Baumaßnahmen, die schulischen Zwecken dienen, und unterbreitet ihnen Beschlussvorschläge.
(2) Der SchA berät den Rat und die anderen Fachausschüsse in den wesentlichen Fragen, die die städtischen Schulen betreffen, wie die Schulentwicklung, Schulorganisation und Schulplanung und unterbreitet ihnen Beschlussvorschläge.
(3) Der SchA entscheidet
a) in den der Stadt zustehenden Angelegenheiten nach dem 8. Teil des Schulgesetzes und nach § 61 Absatz 4 des Schulgesetzes,
b) im Rahmen der bereitgestellten Mittel über freiwillige Leistungen in Schulangelegenheiten.
§ 10 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Inklusion (SoGeI)
(1) Der SoGeI ist zuständig für Angelegenheiten des Sozial- und Gesundheitsbereichs sowie für Themen der Inklusion.
(2) Der SoGeI berät den Rat und die Ausschüsse über die Baumaßnahmen für soziale Einrichtungen und unterbreitet ihnen Beschlussvorschläge.
(3) Der SoGeI berät den Rat und die anderen Ausschüsse in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, der Inklusion, der Integration, der Senioren und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen im Bereich Altenhilfe, Behindertenmaßnahmen und sonstiger sozialer Maßnahmen.
(4) Der SoGeI entscheidet über die Verteilung der für soziale Zwecke im Haushalt bereitgestellten Mittel.
(5) Der SoGeI berät den Rat und die anderen Fachausschüsse über alle Angelegenheiten, die die demographische Entwicklung in der Stadt Kaarst betreffen.
(6) Der SoGeI berät den Rat und die anderen Fachausschüsse in Angelegenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und öffentlich geförderte Bauvorhaben.
§ 11 - Sportausschuss (SportA)
(1) Der SportA berät den Rat und die Fachausschüsse über die Bedarfsfeststellung, die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Bauplanung einschließlich der Außenanlagen, das Raumprogramm und die Gestaltung für Sportbaumaßnahmen und unterbreitet ihnen Beschlussvorschläge.
(2) Der SportA berät den Rat und die anderen Fachausschüsse über Schulsportanlagen im Einvernehmen mit dem SchA.
(3) Der SportA entscheidet über die Verteilung der zur Pflege und Förderung des Sports und der Freizeit im Haushalt bereitgestellten Mittel.
§ 12 - Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)
Der RPA nimmt die ihm durch Gesetz oder durch den Rat allgemein oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben wahr.
§ 13 - Sondergesetzliche Ausschüsse
Im Übrigen werden Ausschüsse, die aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften gebildet worden sind, von dieser Zuständigkeitsordnung nicht berührt. Sondergesetzliche Ausschüsse sind z.B. der Ausschuss für Chancengleichheit und Integration (ACI), der Jugendhilfeausschuss und der Schulausschuss.
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Zuständigkeitsordnung der Stadt Kaarst tritt mit Wirkung zum 13.11.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsordnung der Stadt Kaarst vom 15.02.2021 außer Kraft.
Kaarst, den 13.11.2025
Der Bürgermeister
Christian Horn-Heinemann