Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
(Hebesatzsatzung) vom 23.01.2025
Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), hat der Rat der Stadt Kaarst in seiner Sitzung am 23.01.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer
- für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 468 v.H.
- für die Grundstücke (Grundsteuer B) 454 v.H.
- Gewerbesteuer 439 v.H.
§ 2
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Kaarst wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kaarst, den 23.01.2025
Die Bürgermeisterin
Gez. Ursula Baum