22.500 HEBESATZUNG

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
(Hebesatzsatzung) vom 23.01.2025

Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), hat der Rat der Stadt Kaarst in seiner Sitzung am 23.01.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)    468 v.H.
    2. für die Grundstücke (Grundsteuer B)                    454 v.H.
       
  2. Gewerbesteuer                                    439 v.H.

§ 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Kaarst wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.



Kaarst, den 23.01.2025

Die Bürgermeisterin


Gez. Ursula Baum