Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen -Sondernutzungssatzung- vom 23.12.2024
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetztes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122) und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzt (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBI. I S. 1206), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 Nr. 409), und des § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW S. 155), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW S. 444) hat der Rat der Stadt Kaarst in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Sachlicher Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für alle gewidmeten Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Kaarst.
- Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör, die Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht sowie die Nebenanlagen.
§ 2 - Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
- Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).
- Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere:
- bauaufsichtlich genehmigte oder bauaufsichtlich genehmigungsfreie Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Gebäudedämmung, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,
- die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen. Die Ausschmückungen dürfen lediglich der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen,
- Materiallagerungen, das Aufstellen von Containern sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen,
- das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor, nach örtlicher Gegebenheit ist Absatz 3 zu berücksichtigen,
- Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z.B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0,30 Meter in den Straßenraum hineinragen,
- sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden.
- Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,30 Metern freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 Metern eingehalten werden. Weiter ist das Lichtraumprofil sowohl über der Fahrbahn (4,50m) als auch über dem Geh- und/oder Radweg (2,20m) zu beachten.
§ 3 - Erlaubnisfreie Sondernutzungen
- Keiner Erlaubnis bedürfen
- Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 Meter in den Gehweg hineinragt, sowie Sonnenschutzdächer und Markisen über baulich durch einen Fahrbahnrand abgegrenzten Gehwegen ab 2,20 Meter Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,50 Meter von der Fahrbahnkante,
- Werbeanlagen sowie Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die tage- oder stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 Meter in den baulich abgegrenzten Gehweg hineinragen,
- folgende Maßnahmen zu religiösen, gemeinnützigen und politischen Zwecken:
- das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.) und
- das Umherziehen mit Informationstafeln.
- Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
- Wer Werbematerial i.S.d. Absatz 1c. (Zeitschriften, Prospekte, Flugblätter oder sonstiges Informationsmaterial) verteilt, ist verpflichtet, eine damit zusammenhängende Verunreinigung auf Straßen und in Anlagen sofort zu beseitigen und insbesondere sein von Passanten in einem Umkreis von 100 Metern weggeworfenes Werbematerial unverzüglich wieder einzusammeln. Das Ablegen von Werbematerial auf Straßen und in Anlagen ist untersagt.
§ 4 - Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
- Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt.
- Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
- § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
- Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht
§ 5 - Werbeanlagen
- Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Kaarst. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind
- Werbeflächen (Plakattafeln),
- zu Werbezwecken abgestellte Kfz - Anhänger,
- zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder Werbeaufbauten,
- Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,
- sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften.
- Der maximale Aufstellzeitraum für Plakatierungen beträgt vier Wochen.
- Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Hierzu zählen insbesondere Werbeanalgen an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sowie im Innenbereich von Kreisverkehrsinseln. Werbeanlagen an Bäumen und Grünanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1b. und 1c. sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums in einem Ortsteil sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1b. – 1e. nicht zulässig.
§ 6 - Wahlsichtwerbung
- Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt Kaarst. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag zulässig. Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat.
- Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend.
§ 7 - Erlaubnisantrag
- Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens zwei Wochen, frühestens aber sechs Monate vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angabe über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Kaarst zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt oder verlängert werden. Für Werbeanlagen nach § 5 Absatz 1a. von gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, politischen oder in der örtlichen Brauchtumspflege tätigen Kaarster Organisationen sowie Wahlsichtwerbung nach § 6 sind Angaben über Ort, Art und Umfang entbehrlich.
- Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
- Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
- Der Antragsteller hat der Stadt Kaarst auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten.
§ 8 - Erlaubnis
- Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.
- Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
- Wird die Erlaubnis befristet erteilt, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt Kaarst keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
§ 9 - Gebühren
- Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
- Das Recht der Stadt Kaarst, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
- Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
§ 10 - Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner sind
- der Antragsteller,
- der Erlaubnisnehmer,
- wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11 - Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
- Die Gebührenpflicht entsteht
- mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
- bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die Mindestgebühr an.
- Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
- Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Stadt Kaarst von der Beendigung der Sondernutzung.
§ 12 - Gebührenverzicht, Gebührenerstattung
- Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben wird auf die Erhebung von Gebühren verzichtet.
- Bei überwiegendem öffentlichen Interesse, bei einer Sondernutzung durch gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, politische oder in der örtlichen Brauchtumspflege tätigen Organisationen sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität wird auf die Erhebung von Gebühren verzichtet.
- Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
- Der Gebührenverzicht nach Abs. 1 und 2 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 4 dieser Satzung nicht aus.
- Ein Gebührenverzicht wird nicht gewährt
- für die Nutzung städtischer Infrastruktur,
- für die überlassene Fläche im Rahmen von Veranstaltungen, wenn ein Sondernutzungsnehmer i.s.d. Abs. 1 und 2 Flächen an Gewerbetreibende weitervergibt. Ausgenommen sind hiervon Schützenvereine im Rahmen ihrer jährlichen Brauchtumsveranstaltung auf den festgelegten Kirmesplätzen.
- Sofern eine Sondernutzung nach Abs. 1 und 2 nicht ausgeübt und dies nicht mindestens zwei Tage vor beabsichtigter Inanspruchnahme schriftlich mitgeteilt wird, kann in diesen Fällen für jeden Tag, der nicht in Anspruch genommen wird, die Mindestgebühr erhoben werden.
§ 13 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 08.10.2009 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Stadt Kaarst wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Stadtratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kaarst, den 23.12.2024
Die Bürgermeisterin
Gez. Ursula Baum