1. Änderungssatzung vom 16.12.2024 der Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Kaarst vom 31.05.2021
Aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), hat der Rat der Stadt Kaarst in seiner Sitzung vom 29.04.2021 die folgende Satzung für den Seniorenbeirat beschlossen, zuletzt geändert am 12.12.2024:
Präambel
„Wenn Kommunen Lebensbedingungen altersgerecht weiterentwickeln wollen, ist es gemäß einem partizipativen Verständnis kommunaler Seniorenberichterstattung und Seniorenplanung wichtig, die älteren Bürgerinnen und Bürger einzubeziehen. Dabei umfasst Partizipation verschiedene Stufen: informieren, mitwirken, mitentscheiden und selbstverwalten.“ (Projekt „Erstellung eines Sozialplans Alter für die Stadt Kaarst sowie Entwicklung und Erprobung von Maßnahmen und Pilotprojekten“ März 2015 bis Februar 2017). Die wachsende Anzahl älterer Einwohner und Einwohnerinnen in der Stadt Kaarst verdeutlicht die Notwendigkeit, diese Bevölkerungsgruppe an der politischen Willensbildung zu beteiligen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Interessen auf der lokalen Ebene zu vertreten. Diesem Leitgedanken folgend wurde bereits 2015 in der Stadt Kaarst unter Beteiligung von Rat und Verwaltung sowie den älteren Einwohnern und Einwohnerinnen ein Seniorenbeirat gegründet. Die dazu rechtlichen Grundlagen setzt seit dem Jahr 2017 der § 27 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW).
§ 1 - Zweck
- Der Seniorenbeirat ist ein parteipolitisch, konfessionell und verbands- und vereinsunabhängiges Gremium, das die Interessen der Kaarster Bürgerinnen und Bürger, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, partizipativ gegenüber dem Rat und der Bürgermeisterin der Stadt Kaarst vertritt.
- Der Seniorenbeirat entwickelt Ideen und bringt Vorschläge zur Gestaltung der Lebensverhältnisse von Seniorinnen und Senioren in die entsprechenden Ausschüsse (siehe hierzu § 4) ein. Dazu entwickelt der Seniorenbeirat seine Aufgaben aus eigener Initiative; er ist nicht an Weisungen gebunden.
§ 2 - Gemeinnützigkeit
- Der Seniorenbeirat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Seniorenbeirates werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Seniorenbeirates.
- Die Tätigkeit im Seniorenbeirat wird ehrenamtlich ausgeübt. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Seniorenbeirates fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 - Aufgaben, Ziele
- Der Seniorenbeirat nimmt die Interessen und Belange der älteren Menschen wahr und entwickelt Ideen und Aktivitäten zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Kaarster Seniorinnen und Senioren, die letztlich allen Generationen zu Gute kommen. Dazu wird der Seniorenbeirat durch die Verwaltung über alle anstehende Planungen und Maßnahmen, die die Interessen der von ihm vertretenen Menschen betreffen, rechtzeitig informiert.
- Der Seniorenbeirat berät Rat und Verwaltung, Vereine und Verbände in seniorenrelevanten Angelegenheiten. Er entwickelt Aktivitäten aus eigener Initiative und aus Anregungen der Bevölkerung, insbesondere
- im Rahmen der Stadtentwicklungsplanung/Quartiersentwicklung,
- der Entwicklung und Verwirklichung von Kultur- und Bildungsangeboten, baulicher Planungen und Vorhaben sowie
- einer intensiven Öffentlichkeitsarbeit für das Alter.
- Ziele der Arbeit des Seniorenbeirates sind vorrangig
- die soziale Teilhabe der älteren Menschen zu verbessern,
- Seniorinnen und Senioren zu motivieren sich aktiv in die kommunale Gesellschaft einzubringen und diese mitzugestalten,
- auf die Berücksichtigung der Belange und Bedürfnisse älterer Menschen bei der kommunalen Sozial- und Stadtentwicklungspolitik und im Kultur- und Bildungsbereich sowie im baulichen Bereich hinzuwirken sowie
- die Ergebnisse der laufenden und geplanten Aktivitäten durch eine aktive Öffentlichkeitsarbeit regelmäßig bekannt zu machen.
- Der Seniorenbeirat hat das Recht, Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen schriftlich bei der Bürgermeisterin einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von drei Monaten damit zu befassen.
- Der Seniorenbeirat bietet regelmäßig, möglichst mindestens einmal im Monat, Sprechstunden für die von ihm vertretenen Menschen an.
- Der Seniorenbeirat führt keine Rechtsberatung durch.
- Der Seniorenbeirat ist stimmberechtigtes Mitglied in der Landesseniorenvertretung e.V..
§ 4 - Mitwirkung in Rat und Ausschüssen
- Der Seniorenbeirat ist in folgenden Ausschüssen des Rates der Stadt Kaarst jeweils durch ein stimmberechtigtes Mitglied des Seniorenbeirates als beratendes Mitglied im Sinne eines sachkundigen Bürgers (siehe dazu § 58 Abs. 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) vertreten:
- Bau- und Planungsausschuss,
- Mobilitäts-, Umwelt-, Klimaschutz- und Landwirtschaftsausschuss,
- Kulturausschuss,
- Sportausschuss und
- Sozial- und Gesundheitsausschuss.
Für jedes beratende Mitglied soll eine Stellvertretung benannt werden. Die Bestellung zum beratenden Mitglied erfolgt durch den Rat der Stadt Kaarst.
2. Auf Antrag des Seniorenbeirates ist eine Anregung, Empfehlung oder Stellungnahme des Seniorenbeirates dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen. Der/Die Vorsitzende des Seniorenbeirates, sein/seine bzw. ihr/ihre Stellvertreter(in) oder ein anderes vom Seniorenbeirat bestimmtes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein/ihr Verlangen ist ihm/ihr das Wort zu erteilen. Steht in einem Ausschuss eine Anregung, Empfehlung oder Stellungnahme des Seniorenbeirates auf der Tagesordnung, so ist der/die Vorsitzende des Seniorenbeirates oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) zu laden.
3. Der Seniorenbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Rat oder einem Ausschuss oder von der Bürgermeisterin vorgelegt werden, Stellung nehmen.
§ 5 Wahlzeit und Zusammensetzung des Seniorenbeirates*
- Die Wahlzeit des Seniorenbeirates entspricht der des Rates der Stadt Kaarst. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Seniorenbeirates weiter aus.
- Dem Seniorenbeirat gehören an:
- Neun in Urwahl gewählte, stimmberechtigte Mitglieder,
- Zwei beratende Mitglieder
- ein(e) Vertreter(in) der Stadtverwaltung als Ansprechpartner(in) für den Seniorenbeirat.
- Die stimmberechtigten Mitglieder wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende(n) sowie eine(n) Stellvertreter(in).
§ 6 Sitzungsgeld
Die Gewährung von Sitzungsgeld richtet sich nach § 11 der Hauptsatzung der Stadt Kaarst.
§ 7 Kostenerstattung, Versicherung
- Auf Antrag erhalten die Mitglieder des Seniorenbeirates gemäß § 5 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung-EntschVO) Fahrtkostenerstattung für die Kosten, die aufgrund ihrer ehrenamtlichen Betätigung entstanden sind.
- Für die Durchführung von Sprechstunden erhalten die Mitglieder des Seniorenbeirates eine pauschale Entschädigung je Quartal in Höhe des einfachen Sitzungsgeldes nach § 11 der Hauptsatzung. Als Grundlage für die Sprechstundenentschädigung dienen die auf der Homepage der Stadt Kaarst veröffentlichten Termine.
- Risiken, insbesondere Haftungs- und Unfallrisiken die mit der Funktion einer Seniorenbeiratsmitgliedschaft verbunden sind, werden durch entsprechende Versicherungsvereinbarungen zwischen der Stadt Kaarst und dem Gemeindeversicherungsverband abgedeckt.
§ 8 Geschäftsführung, Geschäftsordnung
- Der Seniorenbeirat erledigt seine Geschäfte selbstständig und in eigener Verantwortung. Er wird dabei von der Verwaltung unterstützt.
- Der Seniorenbeirat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. Sofern darin nichts Anderes geregelt ist, gilt die Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Kaarst.
§ 9 Wahl
Der Seniorenbeirat wird analog der Kommunalwahl in Urwahl gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates.
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Seniorenbeirates unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 30 der Gemeindeordnung NRW. Sie sind hierüber zu belehren. Die Belehrung ist in einem Protokoll festzuhalten und zu dokumentieren.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Altfassung der Satzung außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Kaarst wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Stadtratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kaarst, 31.05.2021
Die Bürgermeisterin
gez. Ursula Baum
*Der Rat hat am 12.12.2024 die 1. Änderungssatzung beschlossen. Die Änderung tritt am 31.12.2024 in Kraft. Die Veröffentlichung ist durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst 30.12.2024 erfolgt.