Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Kaarst vom 16.03.2015 in der Fassung der 3. Änderung vom 26.11.2024
Der Rat der Stadt Kaarst hat in seiner Sitzung am 26.02.2015 die folgende Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates in der Stadt Kaarst beschlossen, zuletzt geändert durch Beschluss des Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschusses der Stadt Kaarst, infolge der Übertragung der Beschlussbefugnis des Rates vom 07.05.2020, zuletzt geändert durch Dringlichkeitsbeschluss am 09.06.2020, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss am 31.10.2024.
Präambel*
Die Mitglieder des Seniorenbeirates, gemäß § 9a der Hauptsatzung und § 9 der Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Kaarst werden in freier, allgemeiner, unmittelbarer, geheimer und gleicher Wahl von den wahlberechtigten Seniorinnen und Senioren gewählt.
§1 - Geltungsbereich*
- Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Kaarst.Das Stadtgebiet wird in neun Wahlbezirke eingeteilt.
- Die Wahlbezirke setzen sich die aus den kommunalen Wahlbezirken wie folgt zusammen:
| Wahlbezirk | Bezirksbezeichnung | Zusammensetzung |
|---|---|---|
| 1 | Kaarst Nord-West | kommunale Wahlbezirke 1 und 2 |
| 2 | Kaarst Nord-Ost | kommunale Wahlbezirke 3, 4 und 8 |
| 3 | Kaarst Mitte | kommunale Wahlbezirke 5, 6 und 7 |
| 4 | Kaarst Ost | kommunale Wahlbezirke 9 und 12 |
| 5 | Kaarst Mitte-Süd | kommunale Wahlbezirke 10 und 11 |
| 6 | Vorst | kommunale Wahlbezirke 13, 14 und 15 |
| 7 | Holzbüttgen | kommunale Wahlbezirke 16, 17 und 18 |
| 8 | Büttgen-Nord | kommunale Wahlbezirke 19 und 20 |
| 9 | Büttgen-Süd | kommunale Wahlbezirke 21 und 22 |
Der Wahlausschuss entscheidet über den Zuschnitt der Wahlbezirke in den kommenden Wahlperioden. Die Einschränkungen zur Festlegung der Wahlbezirke im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen im Sinne des Kommunalwahlgesetzes gelten nicht.
§2 - Zusammensetzung
- Der Seniorenbeirat setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen.
- Stimmberechtigte Mitglieder/innen sind: neun durch direkte Wahl gewählte Seniorenvertreter/innen.
- Beratende Mitglieder sind: die/der Seniorenbeauftragt/e und ein Vertreter/in der Verwaltung.
§3 - Wahlzeit/Wahltag *
- Die Dauer der Wahlzeit des Seniorenbeirates entspricht der Wahlzeit des Rates der Stadt Kaarst. Die Seniorenbeiratswahl findet zeitgleich am Tage der Ratswahl statt.
- Nach Auflösung des Seniorenbeirates innerhalb der laufenden Wahlperiode wird eine Neuwahl durchgeführt. Der Rat stellt die Auflösung fest und bestimmt den Wahltag. Der Wahltag ist ein Sonntag. Der Wahltag ist unverzüglich mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen von dem/der Wahlleiter/in bekanntzumachen. Bei der Festlegung des Wahltages sind mindestens zwei Monate für die Aufstellung und Bewerbung der Kandidaten zu berücksichtigen.
- Sollte der Seniorenbeirat sich innerhalb eines Jahres vor Ablauf der Wahlperiode auflösen, findet die Neuwahl zusammen mit der nächsten Ratswahl für die folgende Wahlperiode statt.
§4 - Wahlorgane *
Wahlorgane sind: Der/die Bürgermeister/in oder sein/e Vertreter/in im Amt als Wahlleiter/in, der Wahlausschuss der Stadt Kaarst und die Wahl- und Briefwahlvorstände.
§5 - Wahlleiter *
Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem/der Wahlleiter/in. Er/Sie ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und für die korrekte Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses verantwortlich.
§6 - Wahlausschuss *
Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung von Wahlvorschlägen. Ferner stellt er das Wahlergebnis fest. Er entscheidet über hierzu eingelegte Beschwerden in einer unverzüglich einberufenden weiteren Sitzung innerhalb der Beschwerdefristen im Sinne des Kommunalwahlgesetzes. Es sind Niederschriften im Sinne der Anlagen 1a und 1b anzufertigen.
§7 - Wahlvorstand *
- Die Wahlvorstände ermitteln die Ergebnisse in den kommunalen Wahlbezirken. Der Wahlvorstand besteht aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes der gleichzeitig durchgeführten Ratswahl. Die Briefwahlvorstände werden zusätzlich zu den Briefwahlvorständen zur Ratswahl in ausreichender Anzahl bestimmt. Die Vorstände fertigen eine Niederschrift im Sinne der Anlage 2a, 2b.
- Der/Die Wahlleiter/in ist befugt, die Feststellung der Ergebnisse auch einem oder mehreren zusätzlich zu bildenden Auszählungswahlvorstand/-vorständen zu übertragen. Der/Die Wahlvorstand/-vorstände fertigen dann die Niederschriften im Sinne der Anlagen 2c und 2d.
- Findet nach Auflösung des Seniorenbeirates innerhalb der Wahlperiode eine Neuwahl statt, kann der Wahlausschuss die Anzahl der Stimmbezirke innerhalb der einzelnen Seniorenbeiratswahlbezirke reduzieren.
§8 - Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Kandidatur **
- Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 60. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung in der Stadt Kaarst hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb der Stadt Kaarst hat sowie nicht nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist.
- Wählbar als Kandidatin/Kandidat für den Seniorenbeirat ist jede(r) Wahlberechtigte im Sinne des Absatzes 1, die/der jedoch seit mindestens drei Monaten vor der Wahl seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine/ihre Hauptwohnung in der Stadt Kaarst hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb der Stadt Kaarst hat sowie nicht nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist.
- Für die beratenden Mitglieder gelten die Bestimmungen zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht.
- Ein gewähltes Mitglied darf nicht gleichzeitig dem Rat der Stadt Kaarst angehören. Sofern ein/e Gewählte/r ein Ratsmandat annimmt bzw. innehat, erlischt sofort die Mitgliedschaft im Seniorenbeitrat. Eine Rückkehr innerhalb der Wahlperiode ist nicht möglich. Eine gleichzeitige Kandidatur ist zulässig. Nach der Wahl hat der/die Kandidat/in zu entscheiden, welches Mandat angenommen wird. Diese Entscheidung ist nicht widerrufbar.
- Der/Die Wahlleiter/in fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Die Kandidatur ist in schriftlicher Form nach dem Muster der Anlage 3 bei der Stadtverwaltung einzureichen. Unterstützungsunterschriften zur Kandidatur sind nicht erforderlich. Die Wahlvorschläge für die einzelnen Wahlbezirke können bis zum 69. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, (Ausschlusstermin) beim/bei der Wahlleiter/in eingereicht werden. Diese Frist gilt auch bei Neuwahlen innerhalb der Wahlperiode.
- Sollten sich keine Kandidaten/innen für einzelne Wahlbezirke zulassungsfähig beworben haben, sagt der Wahlausschuss die Wahl für den betreffenden Wahlbezirk oder die betreffenden Wahlbezirke ab. Die Zahl der Mitglieder im Sinne der Hauptsatzung reduziert sich dementsprechend. Sollten Kandidaten/innen in nur weniger als in fünf Wahlbezirken zulassungsfähige Bewerbungen eingereicht haben, entscheidet der Wahlausschuss über die Absage der Seniorenbeiratswahl. Im Falle der Absage der gesamten Wahl durch den Wahlausschuss endet die Tätigkeit eines amtierenden Seniorenbeirates mit Ablauf der Wahlperiode. Die Entscheidung wird vom/von der Wahlleiter/in unverzüglich öffentlich bekanntgemacht.
§9 - Stimmzettel *
- Jede/r Wahlberechtigte hat eine Stimme.
- Die Stimmzettel werden nach dem Muster der Anlage 4 amtlich hergestellt. Sie enthalten Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort der Kandidatin/des Kandidaten.
- Der/Die Kandidat/innen erscheinen in alphabetischer Reihenfolge der Namen und Vornamen auf dem Stimmzettel. Lauten zwei oder mehr Wahlvorschläge auf den gleichen Namen und Vornamen, so richtet sich die Reihenfolge nach dem zeitlichen Eingang der gültigen Kandidatur beim/bei der Wahlleiter/in.
- Sofern nur eine Kandidatur eingereicht bzw. zugelassen wurde, wird auf dem Stimmzettel mit „Ja“ oder „Nein“ nach dem Muster der Anlage 4a abgestimmt.
- Es können gemeinsame Wahlurnen benutzt werden.
§10 - Wählen und Wählerverzeichnis *
- Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Mit dem Wahlschein kann in jedem kommunalen Wahlbezirk innerhalb der Wahlbezirke im Sinne des § 1 Abs. 2 gewählt werden. Eine Briefwahl ist zulässig.
- Das Wählerverzeichnis der Seniorenbeiratswahl soll bei gleichzeitigen Kommunalwahlen mit dem Wählerverzeichnis der Ratswahl verbunden werden.
§11 - Ersatzbestimmung ***
Für den Fall, dass ein gewähltes Mitglied des Seniorenbeirates die Annahme der Wahl verweigert, stirbt oder sonst ausscheidet, tritt an dessen Stelle der/die nicht gewählte Kandidat(in), welche(r) die nächst höchste Stimmenzahl der abgegebenen Stimmen im entsprechenden Wahlbezirk auf sich vereinigen konnte. Dies gilt nicht, wenn durch Los entschieden wurde. Ist die Kandidatenliste im Wahlbezirk ausgeschöpft, tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds derjenige bzw. diejenige Kandidat(in), der/die im Vergleich sämtlicher anderen Wahlbezirke die höchste Stimmenzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Im Anschluss an die Wahl des Seniorenbeirates kann auf Grundlage dieses Verfahrens eine Nachrückliste erstellt werden. Sind sowohl die Kandidatenliste im Wahlbezirk als auch die Nachrückliste aus den anderen Wahlbezirken ausgeschöpft, so bleibt der betreffende Sitz unbesetzt. Die Anzahl der Mitglieder im Sinne der Hauptsatzung verringert sich dementsprechend.
§12 - Geltung von Vorschriften *
Für die Wahl zum Seniorenbeirat gelten, soweit diese Wahlordnung nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen sinngemäß. Der/Die Wahlleiter/in ist zukünftig für die ordnungsgemäße Anfertigung und Fortschreibung der Anlagen dieser Wahlordnung zuständig.
13 - Inkrafttreten *
Die Wahlordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Kaarst wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kaarst, den 26.11.2024
Die Bürgermeisterin
Gez.
Ursula Baum
Die Veröffentlichung in der NGZ und auf der Homepage erfolgte am 30.12.2024.
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* Der Haupt-, Wirtschafts- und Finanzausschuss hat, infolge der Übertragung der Beschlussbefugnis des Rates, in der Sitzung vom 07.05.2020 die 1. Änderung beschlossen. Sie ist am 26.05.2020 in Kraft getreten.
** Die 2. Änderung erfolgte durch Dringlichkeitsbeschluss am 09.06.2020. Sie ist am 12.06.2020 in Kraft getreten.
*** Der Rat hat in seiner Sitzung vom 31.10.2024 die 3. Änderung beschlossen. Sie ist am 30.12.2024 in Kraft getreten.