50.500 SATZUNG ZUR WAHRUNG DER BELANGE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN UND CHRONISCHEN ERKRANKUNGEN

1. Änderung vom 14.01.2025 der Satzung zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen in der Stadt Kaarst vom 03.03.2022

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1, Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 01.12.2021 (GV. NRW. S. 1353), und des § 13 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) vom 16.12.2003 (GV. NRW S. 766), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 207), hat der Rat der Stadt Kaarst in seiner Sitzung am 17.02.2022 folgende Satzung beschlossen, zuletzt geändert am 31.10.2024:

§ 1* - Ziel der Satzung

  1. Ziel der Stadt Kaarst ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern, sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen. Dieses Ziel soll mit der vorliegenden Satzung verfolgt werden. Das inklusive Gemeinwesen soll gefördert und ein „Wandel im Denken“ in Bezug auf die Belange von Menschen mit Behinderung angestrebt werden.

  2. Rat und Verwaltung der Stadt Kaarst streben an, im Sinne der allgemeinen Zielsetzungen des Bundesgesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und des § 1 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (BGG NRW), die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen in der Stadt Kaarst gemäß § 13 BGG NRW durch die Bestimmungen dieser Satzung sicherzustellen und darüber hinaus ihre Beteiligung an der Entwicklung der Stadt Kaarst zu einer inklusiven Stadt zu ermöglichen und zu fördern.

§ 2* - Aufgaben der Stadtverwaltung zur Sicherstellung des Satzungsinteresses

  1. Die Stadtverwaltung verpflichtet sich zur Bewahrung und Durchsetzung der Belange von Menschen mit Behinderungen, insbesondere die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderungen. Themenübergreifend verpflichtet sie sich zudem zur Anregung von Maßnahmen im laufenden Verwaltungsgeschäft sowie zu politischen Beschlüssen, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen abzubauen oder deren Entstehen entgegen zu wirken. Als Grundlage zur Wahrnehmung dieser Aufgaben, verpflichtet sich die Verwaltung insbesondere zur Organisation und/oder Durchführung von Schulungen von Mitarbeiter*innen der Verwaltung zu allen Themen der Teilhabe.

  2. Die Stadtverwaltung achtet auf die Einhaltung der Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie anderer Vorschriften, die darauf gerichtet sind, die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft zu verwirklichen.

  3. Ihre Arbeit orientiert sich am „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung“ („UN-BRK“).

  4. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen nach dem Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention (Artikel 1 „Zweck“) „Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“. Dies schließt Menschen mit chronischen Erkrankungen ein.

  5. Die beiden Behindertenbeauftragten beraten und unterstützen zu o. g. Zweck neben Rat und Verwaltung auch andere Einrichtungen, Institutionen und Träger des öffentlichen und privaten Rechts im Bereich der Inklusionsarbeit.

  6. Sie arbeiten als Interessenvertretung überparteilich und überkonfessionell.

  7. Diese Satzung dient den beiden Behindertenbeauftragten als Arbeitsgrundlage und konkretisiert im Folgenden deren Aufgaben, Rechte, Ressourcen und Strukturen der Zusammenarbeit.

§ 3* - Benennung einer*s ehrenamtlichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung

  1. Um die Ziele aus § 1 dieser Satzung zu verwirklichen, benennt die Stadt Kaarst eine*n ehrenamtlichen Beauftragte*n für Menschen mit Behinderung. Zuständig für die Benennung ist der Stadtrat. Die ortsansässige organisierte Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen (eingetragene Vereine, Gruppen, Verbände) unterstützt bei der Auswahl einer geeigneten Person, hat ein Vorschlagsrecht und darf Bedenken hinsichtlich der Eignung äußern.

  2. Die ehrenamtlich beauftragte Person übt das Amt für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates aus. Das Amt endet mit dem Zusammentreten eines neuen Stadtrates. Eine Beendigung des Amtes erfolgt ebenfalls durch eine Entlassung durch den Stadtrat oder bei Verlangen auf vorzeitige Beendigung durch die*den Beauftragte*n für Menschen mit Behinderungen selbst.

  3. Die*der ehrenamtliche Beauftragte arbeitet unabhängig und weisungsungebunden sowie politisch und weltanschaulich neutral. 

  4. Die Arbeit der*s ehrenamtlichen Beauftragten, der Stadtverwaltung und der politischen Gremien der Stadt Kaarst orientiert sich am „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung“ („UN-BRK“) sowie dem „Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen“ („BGG NRW“).

  5. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen nach dem Verständnis der UN-Behindertenrechtskonvention (Artikel 1 „Zweck“) „Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“. Dies schließt Menschen mit chronischen Erkrankungen ein. 

  6. Die*der hauptamtliche Behindertenbeauftragte übt ihr*sein Amt unabhängig und durch den*die Bürgermeister*in und die Verwaltungsmitarbeitenden weisungsungebunden sowie politisch und konfessionell neutral aus. 

  7. Sie*Er erstellt ihre*seine Anregungen, Vorschlägen und Stellungnahmen inhaltlich auf der Grundlage der Vorgaben der UN-BRK sowie des BGG NRW.

  8. Die*Der Beauftragte priorisiert die in dieser Satzung definierten Aufgaben selbstständig entlang des tatsächlich vorliegenden Bedarfs und anfallenden Arbeitsaufkommens auf Basis des ihm*ihr dafür zur Verfügung gestellten Stundenumfangs.

§ 4* - Aufgaben der*s ehrenamtlichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung

  1. Die*der ehrenamtliche Beauftragte der Stadt Kaarst für Menschen mit Behinderungen ist Ansprechpartner*in für die Belange von Menschen mit Behinderungen in der Stadt Kaarst. Zu diesem Zwecke bietet sie*er Sprechstunden für Einwohner*innen an. Näheres regelt § 5 der Satzung.
     
  2. Die*der ehrenamtliche Beauftragte für Menschen mit Behinderung berät und unterstützt Rat und Verwaltung der Stadt Kaarst bei der Gestaltung eines inklusiven Gemeinwesens und hinsichtlich der Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen.
     
  3. Darüber hinaus nimmt sie*er insbesondere folgende Aufgaben wahr:
     
    1. Sie*er unterstützt die Vereine, Verbände und sonstigen Organisationen von Menschen mit Behinderungen (organisierte Selbsthilfe) bei der Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte nach § 9 Abs. 4 IGG NRW.
       
    2. Sie*er gestaltet die politischen und sozialen Rahmenbedingungen für Menschen mit Behinderungen mit, insbesondere durch Information und Beratung der Verwaltung, Politik und Stadtgesellschaft. Darunter fallen u.a. Anregungen und Stellungnahmen an den Stadtrat sowie die Planung und Durchführung bewusstseinsbildender Maßnahmen für die Stadtgesellschaft. Dabei wirbt die*der ehrenamtliche Behinderten-beauftragte um Solidarität und Verständnis für die Situation und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in allen Teilen der Gesellschaft. Ihre*seine Initiativen zielen insbesondere darauf,
       
      1. in der Öffentlichkeit Bewusstsein für die Belange und Situation von Menschen mit Behinderungen zu bilden;
      2. dazu beizutragen, dass die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der gesellschaftlichen Entwicklung gestärkt wird;
      3. umwelt- und einstellungsbedingte Barrieren abzubauen.
         
  4. Sie*er ist Mittler*in für die an sie*ihn herangetragen Belange der Menschen mit Behinderungen zur Stadtverwaltung. Die Mittlerfunktion zur Stadtverwaltung wird hierbei grundsätzlich gegenüber der*m Bürgermeister*in der Stadt Kaarst ausgeübt, nicht jedoch gegenüber einzelnen Fachbereichen, Dienststellen oder Sachbearbeiter*innen.
     
  5. Sie*er koordiniert und stärkt den Austausch zwischen der organsierten Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen bzw. Privatpersonen mit Behinderungen und der Verwaltung und dem Rat der Stadt Kaarst.
     
  6. Sie*er wirkt als Interessenvertreter*in auf kommunaler Ebene darauf hin, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und/oder zu verhindern. Dazu gehört im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit als Behindertenbeauftragte*r insbesondere auch, die örtliche Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen zu stärken sowie ihre Vernetzung untereinander und ihre politische Willensbildung und Interessenvertretung zu befördern.
     
  7. Er*Sie wirkt als Interessenvertreter*in auf kommunaler Ebene darauf hin, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und/oder zu verhindern. Dazu gehört im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit als Behindertenbeauftragte*r insbesondere auch, die örtliche Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen zu stärken sowie ihre Vernetzung untereinander und ihre politische Willensbildung und Interessenvertretung zu befördern.
     
  8. Er*Sie arbeitet dabei unabhängig und weisungsungebunden sowie politisch und weltanschaulich neutral.  
     
  9. Normative Grundlagen der Arbeit sind die UN-BRK und das BGG NRW.

 

 

§ 5* - Ansprechperson und Sprechstunden

Der*Die hauptamtliche Beauftragte der Stadt Kaarst für Menschen mit Behinderungen dient als Ansprechpartner*in für die Belange von Menschen mit Behinderungen in der Stadt Kaarst und nimmt im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:

  1. Jede*r Einwohner*in der Stadt Kaarst hat das Recht, mit der*dem ehrenamtlichen Beauftragten der Stadt Kaarst für Menschen mit Behinderungen unmittelbar Kontakt aufzunehmen.
     
  2. Die*der ehrenamtliche Beauftragte soll regelmäßig Sprechstunden zum Thema Inklusion, Barrierefreiheit und Teilhabe zur Beratung von Betroffenen durchführen. Die Termine werden vorab veröffentlicht.
     
  3. Die Sprechstunden dienen vornehmlich der Lotsenfunktion zur Klärung eines Bedarfes. Benötigte Sozialberatung wird vermittelt.
     
  4. Für die Durchführung der Sprechstunden stellt die Stadt Kaarst barrierefrei ausgestaltete Räumlichkeiten und die benötigten Sach- und Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung.
     
  5. Die innerhalb und außerhalb der Sprechstunde geführten Gespräche sind vertraulich unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln; eine Mitteilung an Dritte kann nur mit Zustimmung der*des Betroffenen erfolgen.

Die*Der hauptamtliche Behindertenbeauftragte bietet regelmäßig Sprechstunden an, um als Ansprechpartner*in für alle Bürger*innen zur Verfügung zu stehen. Das Nähere zur Durchführung der Sprechstunden regelt § 9 dieser Satzung. 

§ 6* - Rechte der*s ehrenamtlichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung

Der*Die ehrenamtliche Beauftragte der Stadt Kaarst für Menschen mit Behinderungen dient ebenfalls als Ansprechpartner*in für die Belange von Menschen mit Behinderungen in der Stadt Kaarst. § 5 Abs. 1 dieser Satzung gilt für die*den ehrenamtliche*n Beauftragten analog. Darüber hinaus nimmt die*der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte im Wesentlichen folgende Aufgaben wahr:

  1. Die*der ehrenamtliche Beauftragte der Stadt Kaarst für Menschen mit Behinderungen erhält ein Rederecht in Rat und Ausschüssen. Sie*er wird zudem beratendes Mitglied im Sozial- und Gesundheitsausschuss.
     
  2. Die*der Bürgermeister*in bzw. die*der Ausschussvorsitzende stellt sicher, dass die*der ehrenamtliche Beauftragte für Menschen mit Behinderungen auch im nichtöffentlichen Teil der Sitzung an den Beratungen der Tagesordnungspunkte teilnehmen können, die einen Bezug zu den satzungsgemäßen Aufgaben der*s ehrenamtlichen Beauftragten haben.
     
  3. Bei anstehenden Städteplanungen und Vorhaben, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren könnten, ist die*der ehrenamtliche Beauftragte für Menschen mit Behinderungen der Stadt Kaarst rechtzeitig zu informieren und zu beteiligen, insbesondere hat sie*er das Recht auf Stellungnahme bei städtischen Bauvorhaben bzgl. Barrierefreiheit. Die Informationen sind in barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen und bei Bedarf zusätzlich mündlich zu erläutern.
     
  4. Die*der ehrenamtliche Beauftragte kann zu allen kommunalen Angelegenheiten Vorschläge machen, Anregungen geben und/oder Anfragen an die Verwaltung und/oder den Rat richten. Ihr*ihm soll Gelegenheit gegeben werden, die Vorschläge und Anregungen bei Bedarf zu erläutern.
     
  5. Insofern es um Fragen der Umsetzung von gesetzlichen Vorgaben zur barrierefreien Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit kommunaler Einrichtungen und Dienstleistungen geht, werden Einwände von der*dem Beauftragten von den zuständigen Stellen sorgfältig geprüft und besonders begründet, wenn von den Anregungen abgewichen wird. Die*der ehrenamtliche Beauftragte hat dann die Möglichkeit, die besondere Begründung zu akzeptieren oder zu bestimmen, dass die zuständige Stelle einen neuen Vorschlag zur Umsetzung des Vorhabens vorlegt. Sollte es zu keiner Einigung zwischen der*dem ehrenamtlichen Beauftragten und den zuständigen Stellen auf Basis dieses Verfahrens kommen, kann die*der ehrenamtliche Beauftragte verlangen, dass der Hauptausschuss abschließend über den Sachverhalt entscheidet.
     
  6. Alle Fachbereiche und Einrichtungen der Stadtverwaltung der Stadt Kaarst haben die*den ehrenamtliche*n Beauftragte*n für Menschen mit Behinderungen der Stadt Kaarst in ihrer*seiner jeweiligen Arbeit in vollem Umfang zu unterstützen, u.a. durch rechtzeitige Information über relevante Sachverhalte. Es wird eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit angestrebt.  
     
  7. Bezüglich der Zusammenarbeit mit der*dem hauptamtlichen Behindertenbeauftragten findet der § 5 Abs. 4 dieser Satzung analoge Anwendung.

§ 7* - Ressourcen der*des ehrenamtlichen Beauftragten

  1. Der*dem ehrenamtlichen Beauftragten wird die zur Erfüllung ihrer*seiner Aufgaben erforderlichen Mittel aus dem Haushalt der Stadt Kaarst in Form eines festen Budgets zur Verfügung gestellt. Über die Verwendung des Budgets erstellt die*der ehrenamtlich*e Beauftragte jährlich einen Rechenschaftsbericht.
     
  2. Die*Der ehrenamtliche Beauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der in der Hauptsatzung und Entschädigungsverordnung festgeschriebenen Beträge.
     
  3. Ein behinderungsbedingter Nachteilsausgleich wird auf rechtzeitigen Antrag, in der Regel mindestens eine Woche vor der Sitzung und nach der Sitzung unter Nachweis der entstandenen Kosten in Form von Rechnungen, Quittungen, etc. erstattet. Der Nachteilsausgleich umfasst insbesondere im Einzelfall erforderliche Mobilitätshilfen, Assistenzleistungen oder Kommunikationshilfen, soweit diese für eine gleichberechtigte Teilnahme an den Sitzungen notwendig sind. Die Entscheidung über die entsprechenden Anträge trifft die*der Bürgermeister*in.
     
  4. Insofern es um Fragen der Umsetzung von gesetzlichen Vorgaben zur barrierefreien Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit kommunaler Einrichtungen und Dienstleistungen geht, werden Einwände von einer*m oder von beiden Behindertenbeauftragten von den zuständigen Stellen sorgfältig geprüft und besonders begründet, wenn von den Anregungen abgewichen wird. Die Beauftragten haben dann die Möglichkeit, die besondere Begründung zu akzeptieren oder zu bestimmen, dass die zuständige Stelle einen neuen Vorschlag zur Umsetzung des Vorhabens vorlegt. Sollte es zu keiner Einigung zwischen den Beauftragten und den zuständigen Stellen auf Basis dieses Verfahrens kommen, können die Beauftragten verlangen, dass der Hauptausschuss abschließend über den Sachverhalt entscheidet.
     
  5. Alle Fachbereiche und Einrichtungen der Verwaltung der Stadt Kaarst haben beide Beauftragte für Menschen mit Behinderungen der Stadt Kaarst in ihrer jeweiligen Arbeit in vollem Umfang zu unterstützen.
     
  6. Beide Beauftragte der Stadt Kaarst für Menschen mit Behinderungen erhalten ein Rederecht in Rat und Ausschüssen.
     
  7. Die Beauftragten werden beratende Mitglieder im Sozial- und Gesundheitsausschuss.

§ 8* - Berichtspflicht

Die*der ehrenamtliche Beauftragte der Stadt Kaarst für Menschen mit Behinderungen erstattet dem Rat der Stadt Kaarst einmal jährlich Bericht über ihre*seine Tätigkeiten. Dem Sozial- und Gesundheitsausschuss wird einmal jährlich schriftlich ein Tätigkeitsbericht vorgelegt.

§ 9* - Geschäftsordnung

Es gilt die Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Kaarst. Etwaige darüberhinausgehende Geschäftsordnungen zur Arbeit der*des ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten bedürfen der Verabschiedung durch den Rat der Stadt Kaarst.

§ 10* - Rahmenbedingungen für eine*n hauptamtliche*n Beauftragte*n für Menschen mit Behinderungen

  1. Die*der Bürgermeister*in kann daneben eine*n hauptamtliche*n Beauftragten für Menschen mit Behinderungen in der Stadtverwaltung Kaarst benennen. Sofern eine solche Stelle eingerichtet wird, gelten die nachfolgenden Bestimmungen als Rahmenbedingung für die Arbeit der*des hauptamtlichen Beauftragten.
     
  2. Die*der hauptamtliche Beauftragte fungiert als Multiplikator*in der an sie herangetragenen Belange von Menschen mit Behinderungen innerhalb der Stadtverwaltung.  
     
  3. Es handelt sich dabei um die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalverwaltung und -politik berühren. Daher ist die*der hauptamtliche Behindertenbeauftragte als Funktionsstelle der*dem Bürgermeister*in unterstellt.  
     
  4. Die*der hauptamtliche Beauftragte übt ihr*sein Amt unabhängig und durch den*die Bürgermeister*in und die Verwaltungsmitarbeitenden weisungsungebunden sowie politisch und konfessionell neutral aus.  
     
  5. Sie*er erstellt ihre*seine Anregungen, Vorschlägen und Stellungnahmen inhaltlich auf der Grundlage der Vorgaben der UN-BRK sowie des BGG NRW.
     
  6. Im Falle einer Benennung gelten für die*den hauptamtliche*n Beauftragte § 2 Abs. 1 sowie §§ 6, 8, 9, 12 dieser Satzung entsprechend. 

§ 11* - Weiterentwicklung zum Inklusionskonzept

Über diese Satzung hinaus bekennt sich die Stadt Kaarst zum gesellschaftlichen Leitprinzip der Inklusion, deren Ziele die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen unabhängig von Faktoren wie Behinderung, Geschlecht, sozialen/ökonomischen Voraussetzungen, Bildungsgrad oder Herkunft ist. Daher soll diese Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung langfristig zu einer übergreifenden Satzung über die Förderung von Inklusion und Teilhabe in der Stadt Kaarst weiterentwickelt werden. Im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit wirken die Beauftragten für Menschen mit Behinderung federführend auf diese Weiterentwicklung hin. Dazu gehört auch das Ziel der Einführung bzw. die Fortführung der Tätigkeit als Beauftragter/Beauftragte für Inklusion

 

§ 12* - Datenschutz

Die*der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte*n ist verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die die persönlichen Belange einzelner Personen betreffen und/oder in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden, Stillschweigen zu wahren. Die Grundsätze des Datenschutzes finden Beachtung.

 

§ 13 - Datenschutz

Die beiden Behindertenbeauftragten sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die die persönlichen Belange einzelner Personen betreffen und/oder in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden, Stillschweigen zu wahren. Die Grundsätze des Datenschutzes finden Beachtung.

 

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung der Stadt Kaarst wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 


Kaarst, den 03.03.2022

Die Bürgermeisterin

 

gez.
Ursula Baum

 

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*Der Stadtrat hat am 31.10.2024 die 1. Änderungssatzung beschlossen. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 14.01.2025.