1. Änderung vom 16.12.2024 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kaarst vom 19.12.2022
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666 – SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712 – SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2019 (GV. NRW. S.1029), des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG-) vom 25.06.1995 in der Fassung vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 926 – SVG. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470), und des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG NRW) vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559 – SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 04.05.2021 (GV. NRW. S. 560), hat der Rat der Stadt Kaarst in seiner Sitzung vom 15.12.2022 die folgende Satzung beschlossen, zuletzt geändert am 12.12.2024
§ 1 - Finanzierung der städtischen Abwasseranlage
- Zur Finanzierung der städtischen Abwasseranlage erhebt die Stadt Abwassergebühren.
- Entsprechend § 1 Abs. 2 der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) der Stadt Kaarst in der jeweils gültigen Fassung stellt die Stadt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (städtische Abwasseranlagen). Hierzu gehören auch die Anlagen des Erftverbandes sowie der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind.
- Die städtischen Abwasseranlagen und das Gruppenklärwerk „Nordkanal“ des Erftverbandes bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die auch bei der Bemessung der Abwassergebühren zugrunde gelegt wird.
§ 2 - Abwassergebühren
- Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage erhebt die Stadt nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG und § 54 LWG Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG.
- In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 AbwAG NRW eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW),
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW).
- Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs.1 Satz 1 AbwAG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 11 der Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstückskläranlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Stadt Kaarst in der jeweils geltenden Fassung von demjenigen erhoben, der eine Kleinkläranlage betreibt, welche nicht den Anforderungen des § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 56 LWG entspricht.
- Die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswasser- / Regenwassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG).
§ 3 - Gebührenmaßstäbe
- Die Stadt erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern und Beseitigen von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).
- Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).
- Die Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr) bemisst sich auf Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).
- Die Ermittlung der Gebühr für die Einleitung von Grund-, Drainage- und Kühlwasser erfolgt entsprechend der Niederschlagswassergebühr auf Quadratmeter-Basis. Auf der Grundlage der eingeleiteten Wassermengen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, werden die ermittelten Wassermengen (m³) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge auf Quadratmeter (m2) umgerechnet. Es wird eine durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge von 0,750 m³ pro m2 für die Berechnung zugrunde gelegt.
Die Gebühr je Kubikmeter Grund-, Drainage- und Kühlwasser beträgt:
1 m³ Wassermenge = 1 / 0,750 x Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr gem. § 5 Abs. 5 dieser Satzung.
§ 4* - Schmutzwassergebühren
- Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr.
- Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3 und 4) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 5), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die städtische Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 6).
- Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch den Wasserzähler des örtlichen Wasserversorgers ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt als Verbrauchsmenge des Erhebungszeitraumes (§ 6 Abs.1) die mit dem Wasserzähler gemessene und in Rechnung gestellte Wassermenge des gesamten vorletzten Kalenderjahres. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Stadt geschätzt (s. § 4 Abs. 4). Die Datenübernahme vom örtlichen Wasserversorger sowie die Datenspeicherung und Datennutzung der Wasserzähler-Daten des Wasserversorgers erfolgt, um dem Gebührenpflichtigen die zweimalige Ablesung seines Wasserzählers zu ersparen. Sie dient der ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt (§ 46 Abs. 1 LWG) und der Abwasserüberlassungspflicht durch den gebührenpflichtigen Benutzer (§ 48 LWG) sowie zur verursachergerechten Abrechnung der Schmutzwassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Schmutzwassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) zu dulden.
- In allen Fällen, in denen die in Abs. 3 bestimmte Bemessungsgrundlage nicht zur Verfügung steht oder nicht verwertbar ist, wird wie folgt verfahren:
Bei Erstbezug eines Neubaus bzw. Wiederbezug bei Eigentümerwechsel wird als Verbrauchsmenge des Erhebungszeitraumes für jede auf dem Grundstück gemeldete Person die in der Stadt Kaarst durchschnittlich pro Person angefallene Verbrauchsmenge des vorletzten Kalenderjahres zugrunde gelegt. Personen, die auf dem Grundstück lediglich mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind bzw. Arbeitsplatz haben, werden mit 50% (Teilzeitbeschäftigte anteilig) der gemäß Satz 2 errechneten Verbrauchsmenge berücksichtigt.
Beginnt die Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres, wird für die ersten drei Erhebungszeiträume eine Veranlagung nach obigem Schätzmaßstab durchgeführt. Wenn der vom Wasserversorgungsunternehmen in Rechnung gestellte Jahreswasserverbrauch von der nach Satz 2 und 3 für das Erhebungsjahr geschätzten Verbrauchsmenge für den gleichen Zeitraum um mehr als 10 % abweicht, kann für das Erhebungsjahr der tatsächliche Jahreswasserverbrauch als Berechnungsmaßstab zugrunde gelegt werden. Teilverbräuche werden nicht berücksichtigt. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis zum 30.06. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres zu stellen (Ausschlussfrist).
- Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 dieser Satzung zu führen. Gemäß § 4 Absatz 6 Nr. 2 dieser Satzung muss der Wasserzähler in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet analog Absatz 4). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert.
- Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Frischwasser, welches für Poolfüllungen genutzt wird, ist hiervon ausgeschlossen. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten erworbene, fest in die Leitung eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Stadt nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis der Wasserschwundmengen durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der ordnungsgemäße Einbau und der Anfangsstand des Wasserzählers müssen von der Stadt festgestellt werden. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen den städtischen Abwassereinrichtungen nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen eines Jahres sind durch einen schriftlichen Antrag zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens jedoch bis zum 28.2.des folgenden Kalenderjahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt geltend zu machen. Nach diesem Zeitpunkt angezeigte Wasserschwundmengen werden bei der Festsetzung der Schmutzwassermenge des übernächsten Jahres nicht berücksichtigt (Ausschlussfrist). Fällt der 28.2. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden Montag. Die Stadt behält sich vor, die nach o.g. Vorschrift installierten Messeinrichtungen nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) der Stadt Kaarst zu kontrollieren und den Zählerstand zu überprüfen.
- Die Gebühr beträgt je Kubikmeter (m³) Schmutzwasser jährlich 2,20 €.
§ 5 - Niederschlagswassergebühr
- Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen kann.
- Grundstücksflächen nach Abs. 1 werden in drei Klassen unterteilt:
- Klasse 1 = bebaute, überbaute oder befestigte Flächen, von denen direkt oder indirekt Niederschlagswasser in die städtischen Abwasseranlagen gelangen kann, insbesondere von Asphalt-, Beton- und Pflasterflächen sowie Dachflächen, die keine Gründächer sind.
- Klasse 2 = teilbefestigte Flächen, von denen direkt oder indirekt Niederschlagswasser in die städtischen Abwasseranlagen gelangen kann, die aber aufgrund ihrer Oberflächenbeschaffenheit und des versickerungsfähigen Untergrundes eine teilweise Versickerung ins Erdreich zulassen, insbesondere gehören dazu Rasengittersteinflächen, Rasenfugensteinflächen, Schotterflächen, wassergebundene Decken, Ökopflastersysteme.
- Klasse 3 = Dachflächen mit einer lückenlosen Dachbegrünung mit einer Aufbaustärke von mindestens 10 Zentimetern.
- Zur Anerkennung der anteilig gebührenpflichtigen Flächen sind entsprechende überprüfbare Nachweise beizubringen.
- Die
- Grundstücksflächen der Klasse 1 sind zu 100 % gebührenpflichtig,
- Grundstücksflächen der Klasse 2 sind zu 70 % gebührenpflichtig,
- Grundstücksflächen der Klasse 3 sind zu 50 % gebührenpflichtig.
- Wenn der Gebührenpflichtige auf seinem Grundstück Niederschlagswasser, das von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen nach Absatz 1 abfließt, in einer Regenwassernutzungsanlage oder in einer Zisterne (zur Gartenbewässerung) sammelt, die mit einem (Not-)Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, wird auf Antrag des Gebührenpflichtigen pro 50 Liter des Speichervolumens ein Quadratmeter der an die Regenwassernutzungsanlage oder Zisterne angeschlossenen Fläche voll in Abzug gebracht. Voraussetzung ist, dass das Speichervolumen der Regenwassernutzungsanlage oder Zisterne als unterirdisch angelegter Sammelbehälter für Trink- und Brauchwasser mindestens 3 cbm beträgt. Für kleinere Speichervolumina wird kein Abzug gewährt.
- Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter (bzw. überbauter) und/oder befestigter Fläche i.S.d. Absatzes 1 jährlich 0,81 €.
§ 6 - Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
- Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Darüber hinaus entsteht die Gebühr am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
- Für Anschlüsse, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
- Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§ 7 - Gebührenpflichtige
- Gebührenpflichtige sind
- der Grundstückseigentümer, wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der Erbbauberechtigte,
- der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist,
- der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
- Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Stadt innerhalb eines Monats nach Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
§ 8 - Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
- Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Stadt die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
- Der Gebührenpflichtige hat zum Zweck der Berechnung der Niederschlagswassergebühr die Größe der bebauten, überbauten oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück im Rahmen einer Fragebogenerhebung oder sonstiger Tatsachenermittlung anzugeben. Inhalt der Ermittlung und Fragebogenerhebung kann dabei neben der Ermittlung von Grundstücksdaten aus amtlichen Katasterunterlagen auch die Ermittlung im Rahmen einer Überfliegung und anschließenden Digitalisierung der Luftbildaufnahmen sein. Die bei der Ermittlung gesammelten Daten werden bei der Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten auf Dauer gespeichert, da sie die Grundlage der wiederkehrenden Veranlagung zu einer Niederschlagswassergebühr bilden. Zugriffsbefugt sind dabei ausschließlich die mit der Abwasserveranlagung befassten Bediensteten der Stadt oder von ihr beauftragte Dritte. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von dem Gebührenpflichtigen zu dulden. Auf Aufforderung der Stadt hat der Gebührenpflichtige einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten, überbauten oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich kann die Stadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
- Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
- Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche verändert, so hat der Gebührenpflichtige dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten, überbauten oder befestigten Grundstücksfläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist.
Unterbleibt die Änderungsanzeige innerhalb dieser Frist, so ist die Stadt berechtigt, auf Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen oder Erkenntnisse den Zeitpunkt der Veränderungen zu schätzen. Die veränderte Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem laut Schätzung der Stadt die Veränderung erfolgt ist.
§ 9 - Fälligkeit der Gebühr
Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Darüber hinaus werden die veranlagten Gebühren zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
§ 10 - Zwangsmittel
Die Androhung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 11 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kaarst vom 23.04.2018 in der Fassung der 2. Änderung vom 04.10.2022 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Stadt Kaarst wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kaarst, den 19.12.2022
Die Bürgermeisterin
Gez.
Ursula Baum
(Die Veröffentlichung ist durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst am 20.12.2022 sowie in der NGZ am 21.12.2022 erfolgt.)
*Der Rat der Stadt Kaarst hat am 12.12.2024 die 1. Änderungssatzung beschlossen. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 19.12.2024.