SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER STADT KAARST VOM 16.09.2004

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Kaarst vom 16.09.2004 in der Fassung der 2. Änderung vom 21.06.2024

Der Rat der Stadt Kaarst hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV NRW S. 568 / SGV NRW 791), in seiner Sitzung am 15.07.2004 folgende Satzung beschlossen, zuletzt geändert am 14.12.2023; zuletzt geändert am 25.04.2024:

§ 1** - Gegenstand der Satzung

Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur

a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,

b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftbildes und zur Sicherung der Naherholung,

c) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope,

d) Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas,

e) Erhaltung eines artenreichen heimischen Baumbestandes gegen schädliche Einwirkungen geschützt.

§ 2** - Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne.


(2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 14 Abs. 1 LNatSchG NRW). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Land-schaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 43 LNatSchG NRW) oder Sicherstellungs-anordnungen ergehen (§ 48 LNatSchG NRW), sofern die Verordnung oder Sicherstel-lungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten.“


(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhal-tung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1307), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I 2017, S. 75) und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NW S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, ber. S. 214).

§ 3** - Geschützte Bäume

(1) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.


(2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.

Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenumfang maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm beträgt und mindestens 1 Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.


(3) Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen, sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen (§ 7).


(4) Nicht unter den Schutz fallen Hybridpappeln, Weiden, Birken, halbstämmige Obstbäume, Buschobst sowie alle Nadelgehölze außer Eiben. Dagegen fallen Zitter- und Schwarzpappeln sowie hochstämmige Obstbäume unter den Baumschutz.


(§ 3 Abs. 2 Satz 1 wurde durch die 1. Änderungssatzung vom 25.07.2006 geändert. Die Veröffentlichung erfolgte durch Aushang vom 31.07. bis 07.08.2006 einschl.)

§ 4** - Verbotene Handlungen

(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaues liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitergehende Wachstum beeinträchtigen.


(2) Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen:

  1. ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume,
  2. Maßnahmen an Bäumen im Rahmen des Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien,
  3. Maßnahmen zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflä-chen und Wasserläufen sowie zur Bewirtschaftung von Wald,
  4. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt Kaarst unverzüglich anzuzeigen.


(3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch

a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton) oder

b) Bodenverdichtungen durch Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen, Bau- maschinen oder Materialien,

c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben von Gräben) oder Aufschüttungen,

d) Lagern oder Ausschütten von Salzen, Ölen, Laugen, Säuren, Farben, Teere, Zement oder sonstige schädigende Stoffe,

e) Austreten von Gasen oder anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen oder Behältern,

f) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide)

g) Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungssatzung et-was anderes bestimmt ist.
 

§ 5** - Anordnung von Maßnahmen

(1) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.


(2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.


(3) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder eine Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde.

§ 6** - Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten des § 4 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn

(a) der Eigentümer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechtes verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern, und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann.

(b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann.

(c) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind.

(d) der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.

(e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu ver- wirklichendem öffentlichen Interesse dringend geboten ist.

(f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so bebeschattet werden, dass dahinter liegende Wohnungen während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbindung nutzbar wären.

Die Erlaubnisvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind vom Antragsteller nach-zuweisen.


(2) Von den Verboten des § 4 kann im übrigen im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.


(3) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist von Eigentümern oder Nutzungsberechtigen bei der Stadt Kaarst schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines Lageplanes im Maßstab 1:500 zu beantragen. Von der Vorlage eines Lageplanes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn auf andere Weise (z. B. Lageskizzen, Fotos) die geschützten Bäume, ihr Standort, Art, Höhe und Stammumfang ausreichend dargestellt werden können. Im Einzelfall kann die Stadt die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern. Die Entscheidung über die Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt.


(4) Stehen geschützte Bäume im Eigentum der Stadt Kaarst, ist ein Ausnahme- oder Be-freiungsantrag von der Verwaltung in Form einer Vorlage an den Mobilitäts-, Umwelt-, Klimaschutz- und Landwirtschaftsausschuss zu stellen.

§ 7** - Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen

(1) Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstabe b) und/oder f) und Abs. 2 eine Ausnahme oder Befreiung erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Abs. 2 neue Bäume auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).


(2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1,00 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist als Ersatz ein Baum der selben oder zumindest gleichwertigen Art mit einem Stammumfang von 20 cm in 1,00 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorgezeichneten Art zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.


(3) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen.


(4) Die Höhe der Ausgleichzahlung bemißt sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müßte (Abs. 1 - 3) zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30%.


(5) Von der Regelung des Absatzes 1 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. In jedem Falle müssen die Belange des Baumschutzes ( § 1) gewahrt bleiben.

§ 8** - Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren

(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen.


(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 3 dem Bauantrag beizufügen.


(3) Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Kopie der Flurkarte erfolgen.

§ 9 - Folgenbeseitigung

(1) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des Abs. 4 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung).


(2) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung von § 6 vorliegen - geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.


(3) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden geschützten Baum zu leisten.


(4) Für die Ersatzpflanzung (Absatz 1, Absatz 2) und die Ausgleichszahlung (Absatz 3) sind die Bestimmungen des § 7 sinngemäß anzuwenden.


(5) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 1 - 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 - 4 zu erbringen wären.


(6) Im Falle des Absatzes 5 haften die Eigentümer bzw. der Nutzungsberechigte und der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruchs des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein.

§ 10 - Verwendung von Ausgleichszahlungen

Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt Kaarst zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäumen zu verwenden.

§ 11** - Betreten von Grundstücken

Die Beauftragten der Stadt Kaarst sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Grundstückeigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzug besteht, entfällt die Vorankündigung.

§ 12** - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig gemäߧ 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
b) der Anzeigepflicht des § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht nachkommt,
c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß § 5 Absatz 1 oder 2 nicht Folge leistet,
d) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 nicht erfüllt,
e) seinen Verpflichtungen nach §§ 7 oder 9 nicht nachkommt,
f) entgegen § 8 Absatz 1 oder 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt, oder
g) § 8 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.


(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.

§ 13 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kaarst vom 29.01.1991 in der Fassung der 2. Änderung vom 12.09.1995 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes im Gebiet der Stadt Kaarst wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kaarst, den .16.09.2004

Der Bürgermeister


(Franz-Josef Moormann)


(Die Veröffentlichung erfolgte durch Aushang vom 04.10. bis 11.10.2004)

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**Der Stadtrat hat am 14.12.2023 die 2. Änderungssatzung beschlossen. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 21.06.2024.