Hauptsatzung der Stadt Kaarst

Inhaltsübersicht

Präambel

§ 1 Stadtgebiet

§ 2 Wappen, Siegel, Flagge

§ 3 Funktionsbezeichnungen

§ 4 Rat und Ratsmitglieder

§ 5 Gleichstellung von Frau und Mann

§ 6 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

§ 7 Anregungen und Beschwerden

§ 8 Ehrenordnung

§ 9 Ausschüsse

§ 9a) Seniorenbeirat/Integrationsrat

§ 10 Auskunftsverlangen, Akteneinsicht

§ 11 Entschädigung für Rats und Ausschussmitglieder, Verdienstausfall

§ 12 Fraktionszuwendungen

§ 13 Dringlichkeitsentscheidungen

§ 14 Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister

§ 15 Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

§ 16 Beigeordnete

§ 17 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

§ 18 Verträge besonderer Art

§ 19 Öffentliche Bekanntmachungen

§ 20 In-Kraft-Treten

Bekanntmachungsanordnung

 

    Hauptsatzung
    der Stadt Kaarst vom 07.08.2019
    in der Fassung der 8. Änderung vom 25.09.2023


Aufgrund des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202) hat der Rat der Stadt Kaarst in seiner Sitzung am 11.07.2019 folgende Hauptsatzung beschlossen, zuletzt durch Dringlichkeitsbeschluss vom 31.03.2020, zuletzt geändert durch Dringlichkeitsbeschluss am 08.05.2020, zuletzt geändert am 05.11.2020, zuletzt geändert am 04.03.2021, zuletzt geändert am 26.08.2021, zuletzt geändert am 16.12.2021, zuletzt geändert am 27.04.2023, zuletzt geändert am 14.09.2023:

 

    § 1
    Stadtgebiet

Das Gebiet der Stadt Kaarst umfasst die Ortsteile Kaarst, Büttgen, Driesch, Holzbüttgen und Vorst.

 § 2
    Wappen, Siegel, Flagge

(1)    Die Stadt Kaarst führt ein Wappen, ein Siegel und eine Flagge (Banner).
(2)    Das Wappen ist wie folgt beschrieben:
„Unter silbernem Schildhaupt, darin ein durchgehendes schwarzes Kreuz, gespalten von Blau und Gold, vorne drei 2:1 gestellte silberne Mühleisen, zwischen denen ein goldener Ring, hinten ein roter von einem silbernen Schwert durchteilter Mantel.“
(3)    Das Siegel enthält als Umschrift oben „Stadt Kaarst“, unten „Rhein-Kreis Neuss“. Das Siegelbild ist im Siegelrund der Wappenschild der Stadt in schwarzweißer Umrisszeichnung, das Kreuz schwarz.
(4)    Die Flagge (Banner) ist wie folgt beschrieben:
„Unter weißem Bannerhaupt, darin der Wappenschild der Stadt, längs gestreift im Verhältnis 1:1 von Blau und Gold“.

 § 3
    Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

 § 4
    Rat und Ratsmitglieder

(1)    Der Rat der Stadt Kaarst führt die Bezeichnung „Stadtrat“.
(2)    Die Mitglieder des Stadtrates führen die Bezeichnung „Ratsmitglied“.
(3)    Der Stadtrat beschließt für seine Sitzungen und das Verfahren in den Ausschüssen eine Geschäftsordnung.

  § 5
    Gleichstellung von Frau und Mann

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. Die Rechtsstellung der Gleichstellungsbeauftragten regelt sich nach dem Landesgleichstellungsgesetz.

§ 6
    Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1)    Der Stadtrat hat die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt Kaarst zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Stadtrat von Fall zu Fall.
(2)    Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt Kaarst handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3)    Hat der Stadtrat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohnerinnen und Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Stadtrates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohnerinnen und Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Stadtrat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Stadtrat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4)    Die der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.

 § 7******/*******/********
    Anregungen und Beschwerden

(1)    Einwohnerinnen und Einwohner, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen, haben das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b BGB mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Kaarst fallen.
(2)    Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Kaarst fallen, sind von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist hierüber zu unterrichten.
(3)    Eingaben von Einwohnerinnen und Einwohnern, die
(a)    weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.),
(b)    inhaltlich mit bereits früher eingereichten Anregungen oder Beschwerden identisch sind,
(c)    den Inhalt eines Strafgesetzes erfüllen oder
(d)    als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von öffentlichen Stellen anzusehen sind,
 werden nicht beraten.
(4)    Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i.S. von Abs. 1 wird durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister der gemäß Zuständigkeitsordnung fachlich zuständige Ausschuss zur Vorberatung bestimmt.
(5)    Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Abs. 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie zur abschließenden Entscheidung an den Hauptausschuss. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die der Hauptausschuss nicht gebunden ist.
(6)    Das Recht des Stadtrates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO NRW), bleibt unberührt.
(7)    Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist über die Entscheidung mit Begründung nach Abs. 5 durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zu unterrichten.

 § 8*******
    Ehrenordnung

(1)    Unter Zugrundelegung des § 43 Abs. 3 GO NRW haben die Ratsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister folgende Angaben zu machen:
(a)    die gegenwärtig ausgeübten Berufe, und zwar
(i)    unselbstständige Tätigkeit unter Angabe der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (mit Branche), der eigenen Funktion bzw. dienstlichen Stellung,
(ii)    selbstständige Gewerbetreibende: Art des Gewerbes unter Angabe der Firma,
(iii)    freie Berufe, sonstige selbstständige Berufe: Angaben des Berufszweiges
(b)    Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organen oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Mandate in Gebietskörperschaften.
Änderungen während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit sind der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister mitzuteilen.
(2)    Diese Angaben und ggfs. Änderungen können bei der Bürgermeisterin/bei dem Bürgermeister durch die Ratsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse eingesehen werden, wenn ein begründetes Interesse bekundet wird. Über die Anerkennung des begründeten Interesses entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.
(3)    Die Ratsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse sind gehalten,
(a)    neben den verfassungsrechtlich festgelegten Bestimmungen der Unvereinbarkeit und der Interessenkollision in ihrer persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Tätigkeit sehr sorgfältig zu prüfen, ob da, wo formal keine rechtlichen Bedenken bestehen, nicht möglicherweise der böse Schein und der ein schlechtes Beispiel gebende Eindruck unzulässiger Verquickung der Mandatsstellung mit beruflichem Interesse entstehen kann;
(b)    Bemühungen oder vertragliche Zusammenarbeit mit Grundstückseigentümerinnen oder -eigentümern innerhalb der Stadt Kaarst zu vermeiden, wenn dabei darauf abgezielt wird, Grundstücke im Kommunalbereich überhaupt oder besser bebaubar zu machen;
(c)    entgeltliche Tätigkeiten aus Kontaktungs- und Beratungsverträgen, die nicht im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister anzuzeigen.
(4)    In Zweifelsfragen ist das Ratsmitglied und das Mitglied des Ausschusses verpflichtet, durch Rückfragen bei der Bürgermeisterin/bei dem Bürgermeister sich über die Auslegung der Bestimmungen der Absätze 1. – 3. zu vergewissern.
(5)    Wird der Vorwurf erhoben, dass ein Ratsmitglied oder ein Mitglied des Ausschusses gegen die Ehrenordnung verstoßen habe, hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister den Sachverhalt aufzuklären und die Betreffende/den Betreffenden anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat sie/er der Fraktion, der die oder der Betroffene angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister teilt das Ergebnis der Überprüfung dem Stadtrat in öffentlicher Sitzung mit.
(6)    Die Auskünfte nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz werden im Internet veröffentlicht.

  § 9
    Ausschüsse

(1)    Der Stadtrat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.
(2)    Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zu übertragen.
(3)    Der Stadtrat kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.
(4)    Der Stadtrat kann für die Entscheidung der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.
(5)    In dem nach der Zuständigkeitsordnung zuständigen Ausschuss können beratende Mitglieder nach dem Denkmalschutzgesetz gewählt werden.

§ 9a)*******
    Seniorenbeirat/Integrationsrat

(1)    Es wird ein Seniorenbeirat mit neun Mitgliedern eingerichtet. Ein Integrationsrat mit neun Mitgliedern wird eingerichtet, wenn dies mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß § 27 Abs. 3 GO NRW beantragen. Ansonsten wird auf die Regelungen des § 27 GO NRW verwiesen.
(2)    Neben den gewählten und stimmberechtigen Mitgliedern, gehört ein Vertreter/eine Vertreterin der Verwaltung als beratendes Mitglied dem Seniorenbeirat an.
(3)    Die Seniorenbeiratswahl wird zeitgleich mit der Kommunalwahl als Urwahl (Urnenwahl und Briefwahl) durchgeführt.
(4)    Anregungen und Stellungnahmen des Seniorenbeirates und des Integrationsrates sind schriftlich bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von drei Monaten damit zu befassen.

§ 10
    Auskunftsverlangen, Akteneinsicht

Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses das Recht auf Akteneinsicht nach § 55 GO. Die Akteneinsicht erfolgt in den Diensträumen der Stadtverwaltung. Die Mitglieder des Hauptausschusses haben in den Sitzungen das Recht auf Akteneinsicht nach § 55 GO.

   § 11**/****/*****/*******/********
    Entschädigung für Rats- und Ausschussmitglieder, Verdienstausfall

(1)    Die Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss-, Fraktionssitzungen sowie für die Teilnahme an den vom Stadtrat oder den Ausschüssen eingerichteten Arbeitskreisen, Kommissionen und Beiräten. Die Sitzungen der Fraktionen können auch in Form von Online-Sitzungen durchgeführt werden. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 52 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(2)    Sachkundige Bürger/Bürgerinnen und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten für im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie für die Teilnahme an vom Stadtrat oder den Ausschüssen eingerichteten Arbeitskreisen, Kommissionen und Beiräten ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 52 Sitzungen im Jahr beschränkt.
(3)    Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist.
(4)    Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
(a)     Alle Stadtrats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird nach der gültigen Entschädigungsverordnung festgesetzt.
(b)    Unselbstständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
(c)    Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
(d)    Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
(e)    Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig waren, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
(5)    Stellvertretende Bürgermeister/Bürgermeisterinnen nach § 67 Abs. 1 GO NRW, Vorsitzende von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses sowie die Fraktionsvorsitzenden – bei Fraktionen  mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende – erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW i.V.m. der EntschVO zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i.V.m. der EntschVO.

§ 12*******
    Fraktionszuwendungen

Die Fraktionen erhalten gem. § 56 Abs. 3 GO NRW aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung durch Zahlung einer festen, monatlichen Pauschale sowie eines Grundbetrages, der sich nach der Zahl der ihnen angehörenden Ratsmitglieder richtet. Die Höhe der Zuwendungen an die Fraktionen richtet sich nach den Festsetzungen im Haushaltsplan und wird in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan dargestellt. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zuzuleiten ist.
Die Fraktionen leisten diesen Nachweis bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres. Bis dahin können die Zuwendungen durch die Fraktionen zweckgebunden bewirtschaftet werden. Nicht verwendete Mittel fallen in den städtischen Haushalt zurück und gelten als gespart.

 § 13****/*******
    Dringlichkeitsentscheidungen

Eilentscheidungen des Hauptausschusses oder Dringlichkeitsentscheidungen der
Bürgermeisterin / des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 GO NRW) bedürfen der Schriftform.

§ 14
    Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister

(1)    Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie Entscheidungen über die Aufnahme von Krediten gelten im Namen des Stadtrates als auf die Bürgermeisterin/den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Stadtrat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Kaarst festgelegt.
(2)    Im Übrigen hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.

 § 15***
    Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

Der Stadtrat wählt Personen zur ehrenamtlichen Stellvertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Die Befugnisse richten sich nach § 67 GO NRW.

§ 16
    Beigeordnete

(1)    Es werden bis zu drei hauptamtliche Beigeordnete gewählt. Eine(r) der Beigeordneten wird durch Beschluss des Stadtrates zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters bestellt. Es ist die Amtsbezeichnung „Erste Beigeordnete“ bzw. „Erster Beigeordneter“ zu führen.
(2)    Der Stadtrat legt die Geschäftskreise der Beigeordneten fest.

§ 17****
    Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

(1)    Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister trifft alle dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für die Bediensteten der Stadt Kaarst, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
(2)    Für die Bereichsleitungen trifft, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, der Hauptausschuss im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister die Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Stadt Kaarst verändern. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Stadtrat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Wird eine Mehrheit von zwei Dritteln nicht erreicht, trifft die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Entscheidung. Im Übrigen wird auf die Vorgaben des § 73 Abs. 3 GO NRW verwiesen.

 § 18
    Verträge besonderer Art

(1)    Verträge der Stadt Kaarst mit Mitgliedern des Stadtrates oder der Ausschüsse sowie mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt Kaarst bedürfen der Genehmigung des Stadtrates.
(2)    Keiner Genehmigung bedürfen:
(a)    Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,
(b)    Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage eines von der Stadt Kaarst vorgenommenen Vergabeverfahrens zugestimmt hat,
(c)    Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) darstellt und 1.500,00 Euro nicht überschreiten.
(3)    Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, die Fachbereichsleitungen, Betriebsleitungen und stellvertretende Betriebsleitungen, sowie Personen, die Bereichsleitungen inne haben in der Stadt Kaarst.

 § 19*/*****
    Öffentliche Bekanntmachungen

(1)    Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Kaarst, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden mit Ausnahme der Bekanntmachungen nach Abs. 3 vollzogen durch Bereitstellung im Internet unter der Internetadresse der Stadt Kaarst www.kaarst.de, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.  Auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse wird in der Neuss-Grevenbroicher-Zeitung nachrichtlich hingewiesen. Diese Regelung gilt nicht für die Veröffentlichung von Ausschreibungen oder Teilnahmewettbewerben nach dem Vergaberecht.
(2)    Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Kaarst, die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschrieben sind, werden in der Neuss-Grevenbroicher-Zeitung vollzogen und zusätzlich erfolgt eine Bereitstellung im Internet unter der Internetadresse der Stadt Kaarst www.kaarst.de.
(3)    Soweit Sondergesetze eine vereinfachte Form der Bekanntmachung vorsehen, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungsstellen in den Rathäusern, Verwaltungsgebäude Kaarst, Am Neumarkt 2, und Verwaltungsgebäude Büttgen, Rathausplatz 23. Ist in den Sondergesetzen keine andere Frist vorgeschrieben, erfolgt der Aushang für die Dauer von 14 Tagen und ist unter Angabe des Tages des Aushanges und Abnahme zu bescheinigen.
(4)    Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 bzw. Absatz 2 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise
(a)    durch Bekanntmachung in der Neuss-Grevenbroicher Zeitung oder
(b)    durch Verteilung von Flugblättern an die Haushalte innerhalb des Stadtgebietes oder
(c)    durch ein eigenes aus diesem Anlass herausgegebenes Amtsblatt oder
(d)    durch Aushang im Informationskasten am Rathaus (Am Neumarkt 2, 41564 Kaarst). Zeitgleich wird das bekanntzumachende Dokument auf der Homepage der Stadt Kaarst eingestellt.
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 unverzüglich nachgeholt.

 § 20
    In-Kraft-Treten

(1)    Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2)    Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Kaarst vom 5.10.2000 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 18.12.2017 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Hauptsatzung der Stadt Kaarst wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

1.    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

2.    die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

3.    die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat den Stadtratsbeschluss vorher beanstandet oder

4.    der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 


Kaarst, den 07.08.2019                    Die Bürgermeisterin


                                gez. Dr. Ulrike Nienhaus

 


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Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 16.08.2019.

* Durch Dringlichkeitsbeschluss wurde die 1. Änderungssatzung am 31.03.2020 beschlossen. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 07.04.2020.

** Durch Dringlichkeitsbeschluss wurde die 2. Änderungssatzung am 08.05.2020 beschlossen. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 08.05.2020.

*** Der Stadtrat hat am 05.11.2020 die 3. Änderungssatzung beschlossen. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 07.11.2020.

**** Der Stadtrat hat am 04.03.2021 die 4. Änderungssatzung beschlossen. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 17.03.2021.

***** Der Stadtrat hat am 26.08.2021 die 5. Änderungssatzung beschlossen. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 06.09.2021.

****** Der Stadtrat hat am 16.12.2021 die 6.Änderungssatzung beschlossen. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 06.01.2022.

*******Der Stadtrat hat am 27.04.2023 die 7. Änderungssatzung beschlossen. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 06.05.2023.

********Der Stadtrat hat am 14.09.2023 die 8. Änderungssatzung beschlossen. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 27.09.2023.