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  • Urteil des OVG: Kommunen dürfen bei der Kalkulation ihrer Abwassergebühren nur die Zinsen der letzten 10 Jahre (bisher der letzten 50 Jahre) zugrunde legen.
  • OVG-Urteil hat zunächst lediglich Auswirkungen auf noch nicht bestandskräftig veranlagte Gebühren.
  • Keine Erstattung bei Widerspruch gegen rechtskräftige Gebührenbescheide der zurückliegenden Jahre.
  • Berücksichtigung der neuen Kalkulation bei aktuellen und künftigen Gebührenbescheiden


Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat seine bisher geltende Rechsprechung zur Kalkulation der Abwassergebühren verändert. Das OVG-Urteil wird auch in der Stadt Kaarst für eine Anpassung der künftigen Gebührenkalkulation sorgen. Stadtkämmerer Stefan Meuser: „Wir rechnen mit einem reduzierten Kalkulationsansatz von bis zu 750.000 Euro. Die hierdurch entstehenden Mindereinnahmen sind künftig durch den städtischen Haushalt aufzufangen.“

Das OVG hatte geurteilt, dass die Kommunen bei der Kalkulation ihrer Abwassergebühren nur die Zinsen der letzten 10 Jahre berücksichtigen dürfen. Bisher hatten die Städte laut Rechtsprechung die Zinssätze der letzten 50 Jahre zugrunde gelegt, um die aktuellen Gebühren zu berechnen. In Kaarst wurde mit einem Kalkulationszins von 5,242 Prozent gerechnet. Das OVG hat diesen Zinsatz nun nach unten korrigiert. Stefan Meuser: „Die Stadt Kaarst setzt geltendes Recht um: Dies gilt auch für die Gebührenkalkulation, für die bis zum aktuellen OVG-Urteil eine andere rechtliche Grundlage gegeben war.“

Das OVG-Urteil hat zunächst lediglich Auswirkungen auf noch nicht bestandskräftig veranlagte Gebühren. In Verfahren, in denen eine solche Rechtskraft aufgrund eingelegter Widersprüche oder anhängiger Klagen noch nicht eingetreten ist, wird die Gebührenkalkulation entsprechend angepasst. Stadtkämmerer Stefan Meuser: „Ein Widerspruch gegen rechtskräftige Gebührenbescheide der zurückliegenden Jahre wird zu keiner Erstattung führen. Das Urteil ist in erster Linie in die Zukunft gerichtet. Bei aktuellen und künftigen Gebührenbescheiden werden wir die neue Kalkulation selbstverständlich berücksichtigen.“