Europawahl 9. Juni 2024

Das Europäische Parlament wird alle fünf Jahre durch die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union gewählt. Es besteht aus insgesamt 705 in allgemeiner, freier, geheimer, unmittelbarer und gleicher Wahl gewählten Abgeordneten aus allen europäischen Mitgliedsstaaten. Zu den Aufgaben des Europäischen Parlaments gehören die Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin der Kommission, die Verabschiedung von Gesetzen und die Kontrolle des Handels anderer EU-Einrichtungen.

Deutschland wählt und stellt 96 der insgesamt 705 Abgeordneten. Die antretenden Parteien stellen jeweils Listen mit Personen auf, die sich für einen Sitz im Parlament bewerben wollen. Auf Grundlage dieser Listen wird gewählt. Jeder Wahlberechtigte hat dabei eine Stimme. Die Verteilung der Sitze erfolgt schließlich nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Parteien (Listen) entfallenen Stimmen.

Im folgenden haben wir wichtige Informationen zur Europwahl für Sie zusammengestellt:

Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 GG

Wahlberechtigt sind alle Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Die Wahlberechtigten, die am 28.04.2024 in der Stadt Kaarst gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, werden bis zum 19.05.2024 auf Antrag eingetragen. Einen Antragvordruck für die Eintragung in das Wählerverzeichnis, erhalten Sie im Bürger- oder Wahlbüro der Stadt Kaarst.

Unionsbürger

Unter den gleichen Voraussetzungen wie die deutschen Bürgerinnen und Bürger, sind auch Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wahlberechtigt, sofern sie in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten sowie

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht im Herkunfts-Mitgliedstaat und in Deutschland vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Den Unionsbürgern steht es frei, ob sie ihre Stimme in Deutschland oder im Herkunfts-Mitgliedsstaat abgeben. In Deutschland können sie grundsätzlich nur wählen, wenn sie in einem Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis erfolgt nur auf förmlichen Antrag, der bis zum 19.05.2024 bei der Gemeindebehörde der alleinigen Wohnung bzw. der Gemeindebehörde der Hauptwohnung eingehen muss. Haben Sie bereits bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl einen Antrag auf Aufnahme in ein Wählerverzeichnis in Deutschland gestellt, so brauchen Sie keinen erneuten Antrag zu stellen. Ihre Eintragung erfolgt dann von Amts wegen. Sollten Sie allerdings aus Deutschland weggezogen und wieder zugezogen sein, müssen Sie immer einen neuen Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis stellen. Sollten Sie von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen worden sein, aber in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat wählen wollen, so müssen Sie bei der zuständigen Gemeindebehörde bis zum 19.05.2024 einen förmlichen Antrag, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden, stellen.

Den Antrag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie den Antrag nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden, erhalten Sie im Bürger- oder Wahlbüro der Stadt Kaarst oder auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html

Auslandsdeutsche

Wahlberechtigt sind auch sogenannte Auslandsdeutsche, also Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und

  • nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, werden nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Sie an der Europawahl teilnehmen, müssen Sie einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis finden Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin unter: https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html

Alle Wahlberechtigten die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung mit wichtigen Informationen, wie und in welchem Wahllokal Sie ihr Wahlrecht ausüben können und einen Antrag, falls Sie Ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten.

Sollten Sie bis zum 19.05.2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten, dann melden Sie sich bitte umgehend im Wahlbüro der Stadt Kaarst unter der Telefonnummer 02131-987-231.

Wenn Sie sich für die Briefwahl entscheiden, können Sie die Briefwahlunterlagen auf folgenden Wegen beantragen:

  • Persönliche Beantragung im Wahlbüro (Artothek im Untergeschoss)
  • Schriftliche Beantragung möglichst mit dem Antrag auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung oder per E-Mail
  • Elektronische Beantragung über den QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung (Web-Wahlschein)

Das Wahlbüro der Stadt Kaarst ist ab dem 06. Mai bis zum 07. Juni 2024, 18:00 Uhr, geöffnet. Jeder Wahlberechtigte kann dort persönlich die Briefwahlunterlagen abholen und/oder dort auch sofort wählen. Jeder Wahlberechtigte erhält nur seine persönlichen Unterlagen. Die Abholung für andere Personen ist nur mit einer schriftlichen Vollmacht, die auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, möglich. Dabei darf die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten.

Die Briefwahlunterlagen können auch schriftlich beantragt werden. Auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet sich bereits ein Vordruck, den Sie ausgefüllt zurücksenden können. Die Unterlagen werden dann umgehend an die gewünschte Adresse gesandt. Auch ein Antrag per E-Mail ist möglich.

Die Briefwahlunterlagen können ab dem 29. April 2024 über den Web-Wahlschein (dieser ist dann hier online) oder bequem über Ihren QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung beantragt werden. Wird ein elektronischer Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen gestellt, so müssen folgende Daten angegeben werden:

  • Namen, Vorname
  • Geburtsdatum und
  • Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort).

   
Wenn ein Wahlberechtigter plötzlich erkranken sollte, können die Unterlagen noch bis zum 09. Juni 2024, 15.00 Uhr, beantragt und im Wahlbüro abgeholt werden. Hierzu muss die Person, die die Unterlagen abholt, einen von dem Wahlberechtigten unterschriebenen Antrag und eine formlose schriftliche Vollmacht über die Empfangnahme sowie ein ärztliches Attest über die plötzliche Erkrankung vorlegen. Die Briefwahlunterlagen müssen dann bis spätestens 18.00 Uhr wieder im Wahlbüro vorliegen.

Wenn Sie glaubhaft versichern (Eidesstattliche Versicherung), dass die beantragten Briefwahlunterlagen nicht zugegangen sind, können bis zum 08. Juni 2024, 12:00 Uhr neue Briefwahlunterlagen beantragt werden. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!

Die Abgabe des Wahlbriefumschlags ist nur im Rathaus (Am Neumarkt 2, 41564 Kaarst) möglich.

Um bei der Europawahl wählen zu können, müssen Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Sie werden bis zum Stichtag 28. April 2024 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.

An- und Abmeldung bei der Stadt Kaarst bis zum 28.04.2024

Alle Anmeldungen bei der Stadt Kaarst bis zum Stichtag führen zur Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Stadt Kaarst von Amts wegen. Alle Abmeldungen hingegen bedeuten die Nichteintragung in das hiesige Wählerverzeichnis.

Ummeldung innerhalb der Stadt Kaarst in der Zeit vom 29.04.2024 – 19.05.2024

Ummeldung innerhalb der Stadt Kaarst führen zu keiner Veränderung des Wählerverzeichnisses; Sie wählen weiterhin im Stimmbezirk Ihrer alten Wohnanschrift.

Abmeldung bei der Stadt Kaarst und Anmeldung bei einer anderen Gemeinde in der Zeit vom 29.04. – 19.05.2024

Ein Umzug innerhalb Deutschlands nach Kaarst nach dem Stichtag am 28. April 2024 führt zu keiner Veränderung im Wählerverzeichnis; Sie wählen weiterhin in Ihrer Fortzugsgemeinde. Sollten Sie in Kaarst wählen wollen, müssen Sie einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis im Bürger- oder Wahlbüro der Stadt Kaarst stellen.

Rückkehr aus dem Ausland vom 29.04.2024 – 19.05.2024

Wahlberechtigte Deutsche, die nach dem Stichtag am 28. April 2024 aus dem Ausland nach Kaarst zurückgezogen sind, werden nur auf Antrag bis zum 19. Mai 2024 in das Wählerverzeichnis der Stadt Kaarst eingetragen.

Wahlergebnisse vergangener Wahlen

Kontakt allgemeine Wahlangelegenheiten

Kontakt Wählerverzeichnis und Briefwahl

Öffnungszeiten Wahlbüro

Geöffnet ab dem 06.05.2024

Mo. – Fr: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Do: zusätzlich 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Fr. 07.06.2024: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Sa. 08.06.2024: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr