Zuständigkeitsordnung der Stadt Kaarst


Inhaltsübersicht
Präambel

§ 1 Stadtrat
§ 2 Hauptausschuss
§ 3 Wirtschafts-, Finanz- und Digitalisierunsausschuss (WIFIDI)
§ 4 Mobilitäts-, Umwelt-, Klimaschutz- und Landwirtschaftsausschuss (MUKL)
§ 5 Grundstücksausschuss (GA)
§ 6 Jugendhilfeausschuss (JHA)
§ 7 Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)
§ 8 Sozial- und Gesundheitsausschuss (SoGeA)
§ 9 Schulausschuss (SchA)
§ 10 Kulturausschuss (KA)
§ 11 Sportausschuss (SportA)
§ 12 Bau- und Planungsausschuss (BPA)
§13 Hochbauausschuss (HBA)
§ 14 Sondergesetzliche Ausschüsse
§ 15 Inkrafttreten​​​​​​​


Zuständigkeitsordnung der Stadt Kaarst
vom 15.02.2021 in der Fassung der 2. Änderung vom 21.12.2023


Der Rat der Stadt Kaarst hat aufgrund der §§ 41 und 57 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) in Verbindung mit § 9 der Hauptsatzung der Stadt Kaarst vom 07.08.2019, in der Fassung der 3. Änderung vom 06.11.2020 in seiner Sitzung am 28.01.2021 folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen; zuletzt in seiner Sitzung am 17.02.2022 die 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung be- schlossen, zuletzt in seiner Sitzung am 14.12.2023 folgende 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Kaarst beschlossen:

§ 1
Stadtrat

(1) Der Rat der Stadt überträgt den nach § 57 GO NRW gebildeten Ausschüssen die in den nachfolgenden Paragraphen genannten Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse. Der Rat und die Ausschüsse sind, soweit nichts anderes be- stimmt ist, nur dann zuständig, wenn es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.


(2) In Angelegenheiten, in denen der Rat oder der Hauptausschuss zu entscheiden haben, obliegt den Ausschüssen die Beratung und Erarbeitung eines Beschlussvorschlages.


(3) Der Rat behält sich das Rücknahmerecht von nach § 41 Abs. 2 GO NRW über- tragenen Angelegenheiten im Einzelfall vor. Haben Ausschüsse im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnisse Aufgaben an die Bürgermeisterin/den Bürgermeister übertragen, so treten diese Ausschüsse insoweit hinsichtlich des dem Rat nach § 41 Abs. 2 GO NRW zustehenden Rückholrechts an die Stelle des Rates.


(4) Über nicht ausgeführte Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse wird jeweils zum Jahresbeginn und nach der Sommerpause berichtet. Die Berichte sind schriftlich vorzubereiten und dem Protokoll beizufügen.

*§ 2

Hauptausschuss (HA)

(1) Der HA hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen (§ 59 Abs. 1 GO NRW). Er entscheidet in den Fällen, in denen mehrere Ausschüsse entscheidungsberechtigt sind und das für die Entscheidung erforderliche Einver- nehmen zwischen diesen Ausschüssen nicht hergestellt werden kann.


(2) Der HA ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem besonderen Ausschuss zugewiesen sind oder in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates fallen.


(3) Der HA entscheidet

a) sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Angelegenheit zur Zuständigkeit der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gehört, auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters,

b) in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist (§ 60 Abs. 1 und 2 GO NRW),

c) über Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Hauptsatzung,

d) über städtische Förderungsmaßnahmen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Ausschüsse fallen,

e) über Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NRW).

(4) Der HA berät den Stellenplan und schlägt diesen dem Rat zur Beschlussfassung vor.

§ 3
Wirtschafts-, Finanz- und Digitalisierungsausschuss (WIFIDI)

(1) Der WIFIDI ist zuständig für die wirtschafts- und finanzpolitischen Angelegen- heiten der Stadt sowie für das Themenfeld der Digitalisierung.

Er entscheidet

a) über den Erlass von Geldforderungen der Stadt bei Beträgen über 25.000,00 Euro,

b) über die Stundung von Geldforderungen der Stadt bei Beträgen über 250.000,00 Euro, oder wenn die Dauer der Stundung länger als 48 Monate beträgt,

c) über grundsätzliche Fragen des Vergabewesens,

d) über Vergaben ab 50.000,00 Euro gemäß § 2 Abs. 1 b) und § 3 Abs. 2 der Vergabeordnung.

e) über die Haushaltssatzung der Stadt und die für die Ausführung des Haus- haltsplanes erforderlichen Entscheidungen und schlägt diese dem Rat zur Be- schlussfassung vor, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind.


(2) Dem WIFIDI obliegt die Vorberatung

a) aller Anträge und Vorlagen mit größerer finanzieller Auswirkung mit Aus- nahme der Angelegenheiten der GWK, 

b) aller Steuer-, Gebühren- und Beitragssatzungen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, aller Vorlagen an den Rat betreffend Anträge auf Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben.

(3) Der WIFIDI ist zuständig für Fragen der wirtschaftlichen Entwicklung in der Stadt Kaarst.

Er berät

a) über alle Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung und legt deren Grundsätze fest,

b) über die Aufstellung von Entwicklungskonzepten der Innenstadtbereiche, soweit keine Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch erfolgen.

c) über Grundsatzfragen des Stadtmarketings.


(4) Der WIFIDI entscheidet über Angelegenheiten der Digitalisierung und damit verbundener Projektvorhaben und Maßnahmen. Er befasst sich in besonderem Maße mit Entscheidungen, welche die Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung betreffen.

§ 4
Mobilitäts-, Umwelt-, Klimaschutz- und Landwirtschaftsausschuss (MUKL)

(1) Der MUKL berät den Rat und die anderen Fachausschüsse in sämtlichen Belan-
gen des Umwelt- und Klimaschutzes, des Naturschutzes, der Landwirtschaft und
der Landschaftspflege sowie der Abfallbeseitigung einschließlich der Behandlung
von Sonderabfällen und der Straßenreinigung und unterbreitet ihnen Beschluss-
vorschläge. Der MUKL berät über Gebührensatzungen, die diese Bereiche be-
treffen und legt sie dem Rat zur Beschlussfassung vor.
(2) Der MUKL stellt den Umweltbericht durch Beschluss fest. Dieser Beschluss wird
Gegenstand des Abwägungsprozesses des Rates oder anderer Ausschüsse, die
bei ihren Entscheidungen Umweltbelange zu berücksichtigen haben.
(3) Der MUKL entscheidet über Baumfällungen auf städtischen Grundstücken, soweit
der BPA nicht bereits im Rahmen der Bauleitplanung eine abschließende Ent-
scheidung getroffen hat.
5
(4) Der MUKL befasst sich mit allen Angelegenheiten der Themenfelder Mobilität
und Verkehr.
Er beschließt insbesondere
a) verkehrsregelnde und verkehrslenkende Maßnahmen,
b) grundsätzliche Angelegenheiten des Individual- und des öffentlichen Perso-
nennahverkehrs,
c) Belange des Straßen- und Wegenetzes.
(5) Bei verkehrsplanerischen Angelegenheiten im Rahmen der Bauleitplanung wird
der Mobilitäts-, Umwelt-, Klimaschutz- und Landwirtschaftsausschuss (MUKL) um
Stellungnahme gebeten. Diese wird Gegenstand des Abwägungsprozesses des
Rates oder anderer Ausschüsse.

§ 5

Grundstücksausschuss (GA)

(1) Der GA berät über Grundstücksgeschäfte der Stadt nach Maßgabe der Hauptsatzung und schlägt diese zur Beschlussfassung vor.


(2) Der GA entscheidet

a) über den Ankauf von Grundstücken im Rahmen der zur Verfügung stehen- den Haushaltsmittel bei Beträgen über 25.000,00 Euro bis zur Höhe von 150.000,00 Euro; bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister gemeinsam mit einem vertretungsberechtigten Beamten,

b) über den Verkauf von Grundstücken bei Beträgen über 25.000,00 Euro bis zur Höhe von 150.000,00 Euro; bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister gemeinsam mit einem vertretungsberechtigten Beamten,

c) über die Vergabe städtischer Wohnbaugrundstücke im Rahmen von Verkaufsaktionen, wenn ein Ausschreibungsverfahren vorausgegangen ist.

d) sowie die generelle Festsetzung von Grundpachten.


(3) Der GA entscheidet über die Durchführung von Ausschreibungsverfahren zum Verkauf städtischer Wohngrundstücke.

§ 6
Jugendhilfeausschuss (JHA)

Der JHA erfüllt die ihm durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Aus- führungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz und durch die Satzung des Jugendamtes der Stadt Kaarst zugewiesenen Aufgaben.

§ 7
Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)

Der RPA nimmt die ihm durch Gesetz oder durch den Rat allgemein oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben wahr.

§ 8
Sozial- und Gesundheitsausschuss (SoGeA)


(1) Der SoGeA ist zuständig für Angelegenheiten des Sozial- und Gesundheitsbereichs.


(2) Der SoGeA berät den Rat und die Ausschüsse über die Baumaßnahmen für soziale Einrichtungen und unterbreitet ihnen Beschlussvorschläge.


(3) Der SoGeA berät den Rat und die anderen Ausschüsse in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, der Inklusion, der Integration, der Senioren und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen im Bereich Altenhilfe, Behindertenmaßnahmen und sonstiger sozialer Maßnahmen.


(4) Der SoGeA entscheidet über die Verteilung der für soziale Zwecke im Haushalt bereitgestellten Mittel.


(5) Der SoGeA berät den Rat und die anderen Fachausschüsse über alle Angelegenheiten, die die demographische Entwicklung in der Stadt Kaarst betreffen.


(6) Der SoGeA berät den Rat und die anderen Fachausschüsse in Angelegenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und öffentlich geförderte Bauvorhaben.

§ 9
Schulausschuss (SchA)

(1) Der SchA berät den Rat und die anderen Fachausschüsse über die Bedarfsfeststellung, die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Raumprogramme und die Entwurfsplanung für Baumaßnahmen, die schulischen Zwecken dienen und unterbreitet ihnen Beschlussvorschläge.


(2) Der SchA berät den Rat und die anderen Fachausschüsse in den wesentlichen Fragen, die die städtischen Schulen betreffen, wie die Schulentwicklung, Schulorganisation und Schulplanung und unterbreitet ihnen Beschlussvorschläge.


(3) Der SchA entscheidet

a) in den der Stadt zustehenden Angelegenheiten nach dem 8. Teil des Schul gesetzes und nach § 61 Absatz 4 des Schulgesetzes.

b) im Rahmen der bereitgestellten Mittel über freiwillige Leistungen in Schulangelegenheiten.

§ 10
Kulturausschuss (KA)

(1) Der KA berät den Rat und die anderen Ausschüsse über die Bedarfsfeststellung, die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Raumprogramme und die Entwurfs planung für Baumaßnahmen, die kulturellen Zwecken dienen und unterbreitet ihnen Beschlussvorschläge.


(2) Der KA entscheidet im Rahmen der bereitgestellten Mittel

a) über die Festsetzung von Entgelten bei kulturellen Veranstaltungen sowie über die Festsetzung der Eintrittsgelder für einzelne kulturelle Veranstaltungen,

b) über die Förderungsmaßnahmen zugunsten kultureller Vereinigungen,

c) über Maßnahmen zur Pflege heimatlichen Brauchtums,

d) über Maßnahmen im Rahmen von Städtepartnerschaften,

e) über den Ankauf, die Annahme von Schenkungen von Kunstwerken und das Ausstellungsprogramm in der städtischen Galerie,

f) über die Grundsätze für den Auf- und Ausbau der Sammlung für Stadtgeschichte und Kunst,

g) über Angelegenheiten des Denkmalschutzes soweit es sich nicht um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,

h) über Maßnahmen des Stadtmarketings und die Nutzung neuer (auch digitaler) Medien, soweit es sich nicht um ein einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung oder eine Grundsatzangelegenheit handelt.

§ 11
Sportausschuss (SportA)

(1) Der SportA berät den Rat und die Fachausschüsse über die Bedarfsfeststellung, die Grundlagenermittlung, die Vorplanung, die Bauplanung einschließlich der Au ßenanlagen, das Raumprogramm und die Gestaltung für Sportbaumaßnahmen und unterbreitet ihnen Beschlussvorschläge.


(2) Der SportA berät den Rat und die anderen Fachausschüsse über Schulsportanlagen im Einvernehmen mit dem SchA.

(3) Der SportA entscheidet über die Verteilung der zur Pflege und Förderung des Sports und der Freizeit im Haushalt bereitgestellten Mittel.

§ 12
Bau- und Planungsausschuss (BPA)

(1) Der BPA berät den Rat und die anderen Fachausschüsse in grundsätzlichen stadt- entwicklungsplanerischen, bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Belangen und unterbreitet ihnen Beschlussvorschläge. Der BPA berät über Gebührensat- zungen, die diese Bereiche betreffen und legt sie dem Rat zur Beschlussfassung vor.


(2) Der BPA entscheidet über das Bauprogramm sowie das Unterhaltungsprogramm, die Entwurfsplanung und das maximale Baubudget betreffend Freiflächen und Grünplanung.


(3) Der BPA entscheidet

a) bei externen Planfeststellungsverfahren und Regionalplan-Verfahren, soweit die Stadt betroffen ist,

b) über alle Verfahrensschritte in der Bauleitplanung, mit Ausnahme des Sat- zungs- und Feststellungsbeschlusses. Ausgenommen sind auch die Entschei- dungen über alle Abwägungsbelange insbesondere die Ergebnisse der Bürger- beteiligung und die Ergebnisse der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange,

c) über den Abschluss von Verträgen auf der Grundlage des Baugesetzbuches,

d) in Straßenbenennungs- und Widmungsangelegenheiten,

e) über städtische Planungen ohne finanzielle Verpflichtungen,

f) über Kanal- und Straßenbaumaßnahmen.


(4) Der BPA berät über alle Bauvorhaben nach § 34 und § 35 BauGB vor Genehmigung.


(5) Der BPA entscheidet bei verkehrsplanerischen Angelegenheiten im Rahmen derBauleitplanung. Die Entscheidung wird Gegenstand des Abwägungsprozesses des Rates oder anderer Ausschüsse.
 

**§ 13
Hochbauausschuss

Der Hochbauausschuss entscheidet nach vorheriger Beteiligung des zuständigen Fachausschusses im Rahmen der Projektentwicklung über das Bauprogramm sowie das Unterhaltungsprogramm und die Entwurfsplanung für Hochbauten.

**§ 14
Sondergesetzliche Ausschüsse

Im Übrigen werden Ausschüsse, die aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften gebildet worden sind, von dieser Zuständigkeitsordnung nicht berührt. Sondergesetzliche Ausschüsse sind z.B. der Betriebsausschuss, der Jugendhilfeausschuss und der Schulausschuss. Die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses ergeben sich aus der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Gebäudewirtschaft Kaarst. Bestehen Zweifel darüber, welcher Ausschuss zur Regelung einer Angelegenheit der GWK zuständig ist, gehen die Regelungen der Betriebssatzung denen der Zuständig- keitsordnung vor.

**§ 15
Inkrafttreten

Diese Zuständigkeitsordnung der Stadt Kaarst tritt am 15.02.2021 in Kraft. Die Zuständigkeitsordnung der Stadt Kaarst in der Fassung vom 20.12.2018 tritt zugleich außer Kraft.

 


Kaarst, den 15.02.2021


Die Bürgermeisterin
gez.


Ursula Baum

 

____________________________________________________
* Der Rat der Stadt Kaarst hat am 17.02.2022 die 1. Änderungssatzung beschlossen.
Sie ist am 18.02.2022 in Kraft getreten.
_____________________________________________________________________
**Der Rat der Stadt Kaarst hat am 21.12.2023 die 2. Änderungssatzung beschlossen.
Sie ist am 22.12.2023 in Kraft getreten.
____________________________________________________________________