Korruptionsbekämpfung

Angaben der Mitglieder des Stadtrates und der Ausschüsse nach §7 des Korruptionsbekämpfungs-
gesetzes (KorruptionsbG)

Die Mitglieder des Stadtrates, der Ausschüsse und Verbände müssen gemäß §7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes (KorruptionsbG) gegenüber der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister schriftlich Auskunft geben über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
     
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des §125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
     
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in §1 Abs.1 und Abs.2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
     
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
     
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Der Rat der Stadt Kaarst hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 beschlossen, dass eine Veröffentlichung der Angaben im Internet erfolgt.