Angaben der Mitglieder des Stadtrates und der Ausschüsse nach §7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
Die Mitglieder des Stadtrates, der Ausschüsse und Verbände müssen gemäß §7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes (KorruptionsbG) gegenüber der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister schriftlich Auskunft geben über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des §125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in §1 Abs.1 und Abs.2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Der Rat der Stadt Kaarst hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 beschlossen, dass eine Veröffentlichung der Angaben im Internet erfolgt.
Die Angaben für die neue Wahlperiode werden in Kürze hier veröffentlicht.