Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 6 Abstimmungsverzeichnis/Bekanntmachung
§ 7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten
§ 8 Abstimmungsheft/Informationsblatt
§ 10 Öffentlichkeit der Abstimmung
§ 12 Vorstand für die Abstimmabgabe per Brief
§ 15 Feststellung des Ergebnisses
§ 16 Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung
Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Kaarst vom 23.10.2023
Aufgrund von §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW. S. 66; SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) und § 1 der Verordnung über Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 10. Juli 2004 (GV.NRW. S. 383) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 702), hat der Rat der Stadt Kaarst in seiner Sitzung vom 14.09.2023 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden ausschließlich per Briefwahl im Gebiet der Stadt Kaarst.
§ 2 - Zuständigkeiten
(1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheides fest; er soll an einem Werktag stattfinden. Die Abstimmungszeit endet um 18:00Uhr.
(2) Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin leitet die Abstimmung. Er/Sie ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung NRW oder diese Satzung nichts Anderes bestimmen.
(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bildet einen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher/der Vorsteherin, dem stellvertretenden Vorsteher/der Vorsteherin und drei bis sechs Beisitzern. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers/der Vorsteherin den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung NRW Anwendung finden.
§ 3 - Stimmbezirke
Stimmbezirk ist das Gebiet der Stadt Kaarst.
§ 4 - Abstimmberechtigung
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutsche/r im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine/ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine/ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes hat.
(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 5 - Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmschein hat.
(2) Ein/e Abstimmberechtigte/r erhält auf Antrag einen Stimmschein.
§ 6 - Abstimmungsverzeichnis/Bekanntmachung
(1) In jedem Abstimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Abstimmungsberechtigten.
(2) Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
§ 7 - Benachrichtigung der Abstimmberechtigten
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der/die Bürgermeister/in jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten,
2. ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung,
3. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister/die Bürgermeisterin öffentlich bekannt:
1. Den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage;
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann;
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
(4) Mit der Benachrichtigung wird der Stimmzettel mit Stimmschein, Stimmumschlag und Stimmbriefumschlag übersandt.
§ 8 - Abstimmungsheft/Informationsblatt
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Kaarst zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit zu denen der Abstimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss. Im Falle eines Stichentscheides enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der vom Rat beschlossenen Stichfrage.
(2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält:
1. Die Unterrichtung durch den/der Bürgermeister/in über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief.
2. Eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und eine Kostenschätzung der Verwaltung nach § 26 Absatz 2 Satz 5 GO NRW. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
3. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben.
4. Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.
5. Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des/der Bürgermeisters/in sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des/der Bürgermeisters/in über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte10.800 (Abs. 2 Ziffer 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und evt. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Der/Die Bürgermeister/in kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gemäß Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Absatz 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen, sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.
(4) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt ist im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst zu veröffentlichen.
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Absatz 2 Nr. 2 bis 4 und Absatz 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.
§ 9 - Stimmzettel
Die Abstimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „Ja“ und „Nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.
§ 10 - Öffentlichkeit der Abstimmung
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.
(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.
§11 - Stimmabgabe
(1) Der/Die Abstimmende gibt für jede zu entscheidende Frage seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.
(2) Der Abstimmende hat dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin in dem verschlossenen Stimmbrief
a) seinen Stimmschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 18 Uhr bei ihm eingeht. Der Stimmbrief kann auch persönlich im Rathaus abgegeben werden.
(3) Auf dem Stimmschein hat der/die Abstimmende oder die Hilfsperson dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des/der Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.
§ 12 - Vorstand für die Abstimmabgabe per Brief
(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Abstimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne.
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Abstimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1. der Abstimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Abstimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmschein beiliegt,
3. dem Abstimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder der Abstimmbriefumschlag noch der Abstimmumschlag verschlossen ist,
5. der Abstimmbriefumschlag mehrere Abstimmumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehende Abstimm- scheine enthält,
6. der/die Abstimmende oder die Person seines/ihres Vertrauens die vorgeschriebene Versich- erung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Abstimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Abstimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Abstimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdeten Weise von den übrigen abweicht. Die Einsender zurückgewiesener Abstimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Stimme eines/r Abstimmberechtigten, der/die an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er/sie vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein/ihr Abstimmrecht verliert.
§ 13 - Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§ 14 - Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Abstimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält
5. der Stimmumschlag keinen Stimmzettel enthält.
§ 15 - Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmgleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(3) Der/Die Bürgermeister/in macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 16 - Anwendung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung
Die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung finden ergänzende Anwendung.
§ 17 - Inkrafttreten
Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kaarst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kaarst, den 23.10.2023
Die Bürgermeisterin
gez.
Ursula Baum