Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt sind Familien, in deren Haushaltsgemeinschaft Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder im Falle der Schul- und Berufsausbildung sowie Arbeitslosigkeit bis zum vollendeten 27. Lebensjahr leben, wenn:
- Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezogen werden,
- das Familieneinkommen unterhalb der jeweils aktuellen Werte nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach SGB XII und der Kosten für Unterkunft und Heizung des Rhein-Kreises Neuss liegt,
- wenn ein in der Familie lebendes Kind einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 % hat.
Leistungen des Familienhilfeplans
- Regelungen zum Besuch des Hallenbades Büttgen
Für jedes Kind wird jährlich eine 10er Schwimmkarte zur Benutzung des Hallenbades ausgegeben.
Familien mit einem Kind, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 10 Jahre alt ist, erhalten darüber hinaus, jährlich eine 10er Schwimmkarte für ein Elternteil als Begleitperson
- Mitfinanzierung der Beiträge zu Kaarster Sportvereinen
Es wird der satzungsgemäße Jahresbeitrag für die Kinder, zurzeit maximal 60,00 €, übernommen. Die Ermäßigung gilt jeweils nur für einen Kaarster Sportverein. Die Vereine rechnen jeweils zum 30.06. oder zum 30.11. des jeweiligen Jahres die eingenommenen Gutscheine mit dem Bereich Jugend und Familie ab.
- Mitfinanzierung der Beiträge zu den Kaarster Jugendverbänden
Es wird der satzungsgemäße Jahresbeitrag, zurzeit maximal 60,00 €, übernommen. Die Ermäßigung gilt für einen Kaarster Jugendverband. Die Verbände rechnen jährlich die eingenommenen Gutscheine zum 30.11. des jeweiligen Jahres mit dem Bereich Jugend und Familie ab.
- Mitfinanzierung von mehrtägigen Gruppenfahrten
Mehrtägige Gruppenfahrten von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und Schulen werden je Kind mit maximal 21 Tagen, je Tag mit zurzeit 10,50 € bezuschusst. Gegen Vorlage der Anmeldebestätigung wird ein entsprechender Gutschein ausgestellt, der vom Träger nach der Fahrt mit dem Bereich Jugend und Familie abzurechnen ist. Fahrten von offenen Ganztagsschulen und Kindertageseinrichtungen werden nicht bezuschusst.
Es werden jährlich bis zu zwei Fahrten gefördert, insgesamt maximal 21 Tage .
Die Förderung muss vor Beginn der Fahrt schriftlich, formlos im Bereich Jugend und Familie beantragt werden.
- Mitfinanzierung des Beitrages zu den Ferienaktionen des Bereichs Jugend und Familie und zu sonstigen Ferienaktionen vor Ort, die von einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe angeboten werden.
Der Teilnehmerbetrag für die Ferienaktionen des Bereiches Jugend und Familie und Ferienaktionen von Jugendverbänden oder Einrichtungen der offenen Kinder und Jugendarbeit in der Stadt Kaarst wird um 50 % ermäßigt. Es werden jährlich bis zu zwei Aktionen gefördert, insgesamt maximal 21 Tage.
Der Familienausweis ist bei der Anmeldung vorzulegen. Der jeweilige Veranstalter führt eine Sammelliste und rechnet die ausfallenden Teilnehmergebühren mit dem Bereich Jugend und Familie ab. Hier werden jährlich zwei Ferienaktionen gefördert.
- Ferienerholungen für Familien mit Kindern, die eine Behinderung haben
- Familien mit Kindern, die eine Behinderung haben, (ab 50 % Grad der Behinderung) erhalten bei Familienerholung von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe oder Trägern der Behindertenhilfe für das Kind mit Behinderung einen Zuschuss von zurzeit 15,50 € je Tag, max. für 21 Tage im Jahr.
Es werden jährlich maximal zwei Maßnahmen gefördert. - Bei Antragstellung ist der Behindertenausweis vorzulegen. Eine mögliche Mitfinanzierung aus Mitteln des Landes oder Kreises ist vorrangig zu beantragen und nachzuweisen. In diesem Fall, entfällt die städt. Förderung.
- Die Förderung muss vor Beginn der Maßnahme schriftlich, formlos im Bereich Jugend und Familie beantragt werden.
- Familien mit Kindern, die eine Behinderung haben, (ab 50 % Grad der Behinderung) erhalten bei Familienerholung von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe oder Trägern der Behindertenhilfe für das Kind mit Behinderung einen Zuschuss von zurzeit 15,50 € je Tag, max. für 21 Tage im Jahr.
- Eltern/Kind Gruppen, Elternkurse
Familien erhalten einen Zuschuss zu den Kursgebühren, zurzeit maximal 60,00 € jährlich. Die in Kaarst tätigen Weiterbildungseinrichtungen rechnen den Zuschuss nach der Teilnahme über einen Gutschein bis 30.11. des jeweiligen Jahres mit dem Bereich Jugend und Familie ab.
Hinweis zum Bildungs- und Teilhabepaket
Für alle Leistungen gilt:
Für die Beantragung der Leistungen nach dem Familienhilfeplan ist zuvor, für bildungs- und teilhabeberechtigte Familien, ein entsprechender Antrag nach § 28 SGB II / § 34 SGB XII zu stellen. Dies erfolgt je nach Zuständigkeit beim Jobcenter des Rhein-Kreises Neuss oder beim Bereich Soziales der Stadt Kaarst.
Verfahren
Die Bewilligung erfolgt auf Antrag für den Zeitraum vom 01.01. –31.12. eines jeden Jahres, nach Rechtskraft des Haushaltes. Bei der Beantragung der Leistungen nach dem Familienhilfeplan sind folgende Unterlagen mitzubringen und vorzulegen:
- Familienstammbuch oder die Geburtsurkunde der anspruchsberechtigten Kinder. (bei Erstantrag)
- Der Familienausweis der Stadt Kaarst, wenn Leistungen bereits im Vorjahr in Anspruch genommen wurden.
- Im Falle von Lohnersatzleistungen den aktuellen Leistungsbescheid oder Einkommensnachweise über das gesamte Familieneinkommen sowie Nachweise über Miet- und Heizkosten.
- Nachweis der Schul- bzw. Berufsausbildung bei jungen Erwachsenen im Alter von 18 – 27 Jahren.