GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE BAUVORHABEN UND ANZEIGEN

Baugenehmigungen und Anzeigeverfahren nach der Bauordnung NRW werden von der Bauaufsicht der Stadt Kaarst bearbeitet. Die verschiedenen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren finden Sie unten aufgelistet. Mit dem Planungstool des Bauportal NRW können Sie zudem schnell herausfinden, ob Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist oder ein Genehmigungsverfahren durchlaufen muss (https://bauportal.nrw/bauvorhaben-planen). 

Die Formulare für die Antragsstellung in dem jeweiligen Verfahren finden Sie entweder auf den verlinkten Seiten des Bauportals NRW oder in der Formularsammlung. Bauanträge können per Post versendet (an Stadtverwaltung Kaarst, Bereich 63, Am Neumarkt 2, 41564 Kaarst) oder persönlich in der Verwaltungsdienststelle Büttgen abgegeben werden.

Informationen zu verfahrensfreien Bauvorhaben gem. § 62 BauO NRW finden Sie unter: Verfahrensfreie Bauvorhaben.

Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen unterliegt oder unterliegen kann. Weiterführende Informationen finden Sie unter https://bauportal.nrw/genehmigungspflichtige-nutzungsaenderung-nordrhein-westfalen.

Das vereinfachte Verfahren wird bei Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden und Anlagen, die keine Sonderbauten sind, durchgeführt und stellt einen Großteil der Baugenehmigungsanträge dar. Weiterführende Informationen finden Sie unter https://bauportal.nrw/antraege/vereinfachtes-baugenehmigungsverfahren-antrag-ss-64-bauo-nrw-2018.

  • Anzeige:
    Wenn Sie eine bauliche Anlage vollständig entfernen möchten, müssen Sie dies in vielen Fällen der Baubehörde anzeigen (§ 62 Abs. 3 S. 3 BauO NRW). Weiterführende Informationen finden Sie unter https://bauportal.nrw/antraege/anzeige-der-vollstaendigen-beseitigung-von-anlagen.
  • Antrag:
    Ist die Beseitigung einer Anlage nicht anzeigepflichtig (s.o.), so ist sie in den übrigen Fällen verfahrensfrei nach § 62 Abs. 3 S. 1 BauO NRW. Wenn gewünscht, kann jedoch in diesen Fällen ein Antrag auf Genehmigung der Beseitigung von Anlagen nach § 62 Abs. 3 S. 2 BauO NRW gestellt werden. Wird nur ein Teil der Anlage entfernt, ist dies eine genehmigungspflichtige Änderung nach § 64 oder § 65 BauO NRW. Weiterführende Informationen finden Sie unter https://bauportal.nrw/antraege/antrag-auf-genehmigung-der-beseitigung-von-anlagen.

Das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 wird durchgeführt bei der Errichtung und Änderung von Anlagen, die große Sonderbauten sind. Sonderbauten sind bauliche Anlagen, die sich hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials von Standardbauten unterscheiden, zum Beispiel durch ihre Größe oder ihre Nutzung. Große Sonderbauten werden in § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 aufgelistet. Weiterführende Informationen finden Sie unter https://bauportal.nrw/antraege/baugenehmigungsverfahren-fuer-grosse-sonderbauten-antrag-ss-65-bauo-nrw-2018.

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind in bestimmten Fällen Genehmigungspflichtig. Für Werbeanlagen gelten gemäß § 10 BauO NRW 2018 besondere Anforderungen. Die Gemeinden können durch Satzung gemäß § 89 Abs. 1 BauO NRW 2018 durch örtliche Bauvorschriften besondere Anforderungen Gestaltung von Werbeanlagen stellen oder Werbeanlagen verbieten. Weiterführende Informationen finden Sie unter https://bauportal.nrw/antraege/antrag-auf-genehmigung-von-werbeanlagen.

Unter § 63 BauO NRW fallen bestimmte Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung erfordern. Um eine Genehmigungsfreistellung in Anspruch nehmen zu können, müssen alle baurechtlichen Anforderungen und örtlichen Bebauungspläne eingehalten werden.  Weiterführende Informationen finden Sie unter https://bauportal.nrw/informationen-zur-genehmigungsfreistellung-nach-ss-63-bauo-nrw.

Kontakt Infobüro Planen & Bauen

Verwaltungsdienststelle Büttgen
Rathausplatz 23
41564 Kaarst
Zimmer 217 und 218
02131-987-853 oder 02131/987-884
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