AUSNAHMEGENEHMIGUNG FÜR DIE BENUTZUNG VON TONGERÄTEN NACH § 10 ABS. 4 LIMSCHG NRW

Gemäß § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) sind zwischen 22:00 und 06:00 Uhr alle Aktivitäten verboten, die die Nachtruhe anderer Personen stören könnten. Es ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass tatsächlich eine Störung vorliegt.

Der Gebrauch von Musik- und Tonwiedergabegeräten ist außerhalb der Nachtruhe gemäß § 10 LImschG grundsätzlich erlaubt. Allerdings dürfen andere Personen durch die Lautstärke nicht erheblich belästigt werden.

Es besteht die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen (Vorliegen eines überwiegend öffentlichen bzw. privaten Interesses) gegen Gebühr Ausnahmegenehmigungen von den Verboten gemäß den §§ 9 und 10 LImschG zu beantragen. Dies können Sie online über unser Serviceportal erledigen:

Für die Ausnahmegenehmigung wird eine Gebühr erhoben, die sich nach Art und Umfang der Veranstaltung richtet, das heißt sie wird für den Einzelfall festgesetzt.

Die erforderlichen Angaben über Ort, Art, Umfang und Zeitraum der geplanten Veranstaltung werden automatisch über den Formularassistenten abgefragt.

Die Angabe eines verantwortlichen Ansprechpartners während der Veranstaltung mit Telefonnummer ist unbedingt erforderlich.
 

WIR SIND FÜR SIE DA!