WOHNUNGSBAUFÖRDERUNG (ZINSSENKUNG IM ÖFFENTLICH GEFÖRDERTEN WOHNUNGSBAU)

An dieser Stelle haben Sie die Möglichkeit, die Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Einkommensgrenze zur Vorlage bei der NRW.BANK zu beantragen.

Für Baudarlehen des Landes NRW, die für selbst genutztem Wohneigentum in Anspruch genommen wurden, hebt die NRW.BANK nach einem festgelegten Zeitraum den Zinssatz an.

Die NRW.BANK kann den Zinssatz wieder senken, wenn die Darlehensnehmer mit einer Bescheinigung nachweisen, dass der Haushalt, der die Wohnung nutzt, bestimmte Einkommensvoraussetzungen erfüllt.

Die Stadt Kaarst bescheinigt zu diesem Zweck, um wieviel Prozent die Einkommensgrenze der sozialen Wohnraumförderung NRW über- ober unterschritten wird.

Einzelheiten zu den Voraussetzungen, die für eine Zinssenkung erfüllt sein müssen, ergeben sich aus dem jeweiligen Darlehensvertrag und aus dem Schreiben, mit dem die NRW.BANK die Zinserhöhung ankündigt.

Weitere Informationen finden Sie unter: NRW.BANK - Verzinsung von Darlehen für selbst genutztes Wohneigentum

Bei Fragen zur Baufinanzierung im Rahmen der Wohnungsbauförderung, wenden Sie sich bitte an die
Kreisverwaltung des Rhein-Kreis Neuss,
Lindenstraße 10, 41515 Grevenbroich,
Telefon: 02181 601-0.

Sie können die Erteilung der Bescheinigung über die Einhaltung der Einkommensgrenze online über unser Serviceportal beantragen:

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Aufzählungen nicht abschließend sind und in individuellen Fällen weitere Unterlagen notwendig werden können

  1. Unter anderem und soweit für Sie oder einzelne Haushaltsmitglieder jeweils zutreffend: Schreiben der NRW.BANK zur Zinssenkung
  2. Einkommen:
    1. Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate oder Bescheinigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (Download Formular (pdf))
    2. Nachweis über sonstige/weitere Einkommen
      Maßgebendes Einkommen ist gemäß § 14 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG) die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der anrechnungsfreien Beträge nach § 15 Absatz 3 WFNG. Als Jahreseinkommen ist regelmäßig das Jahreseinkommen des vergangenen Kalenderjahres, alternativ das Einkommen der letzten zwölf Monate, zugrunde zu legen.
    3. Nachweis über Einkünfte aus Gewerbebetrieb/selbstständiger Arbeit (Gewinn)
    4. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Gewinn)
    5. Rentenbescheid
    6. Nachweis über Einnahmen aus Vermietung und/oder Verpachtung
    7. Ausländische Einkünfte
    8. Nachweis über erhaltende Unterhaltsleistungen
    9. Bescheid über den Bezug von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld
    10. Bürgergeld, in- und/oder ausländische Rente
    11. Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG sowie Unterhaltsvorschuss)
       
  3. Einkommensmindernde Umstände:
    1. Letzte Lohnsteuerbescheide (zur Anrechnung tatsächlicher Werbungskosten)
    2. Behindertenausweis
    3. Nachweis über die Pflegestufe
    4. Schul- oder Studienbescheinigung
    5. Nachweis über die Kinderbetreuungskosten
    6. Nachweis über zu zahlende Unterhaltsleistungen
       
  4. weiter, die finanzielle Situation Ihres Haushalts betreffende Unterlagen

Für weitergehende Fragen zu eventuell benötigten Unterlagen steht Ihnen die zuständige Sachbearbeitung gerne zur Verfügung.

Die Dienstleistung ist gebührenpflichtig, die Höhe der Gebühr beträgt 15,00 EUR.

WIR SIND FÜR SIE DA!