22.100 HUNDESTEUERSATZUNG

Hundesteuersatzung der Stadt Kaarst vom 22.03.2011
in der Fassung der 6. Änderung vom 16.10.2025

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 688) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. 1 Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Kaarst in seiner Sitzung vom 17.03.2011 folgende Hundesteuersatzung beschlossen, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 18.12.2014, 29.09.2016, 18.05.2017, 23.06.2022, 12.12.2024, 25.09.2025:

§ 1 - Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

  1. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
     
  2. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Stadt Kaarst gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
     
  3. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

§ 2**/***/****/*****/****** - Steuermaßstab und Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
    1. nur ein Hund gehalten wird 108,00 Euro
    2. zwei Hunde gehalten werden, je Hund 132,00 Euro
    3. drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 156,00 Euro
    4. ein gefährlicher Hund gehalten wird 660,00 Euro
    5. zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 960,00 Euro Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
       
  2. Gefährliche Hunde im Sinne des Absatz 1 Buchstaben d) und e) sind solche Hunde,

    1. die auf Angriffslust, Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
    2. die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
    3. die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
    4. die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
    5. für die eine Gefährlichkeit im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Ziffern 1–6Landeshundegesetz NRW festgestellt wurde.


    Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen

    1. Pitbull Terrier
    2. American Staffordshire Terrier
    3. Staffordshire Bullterrier
    4. Bullterrier
    5. Alano
    6. American Bulldog
    7. Bullmastiff
    8. Mastiff
    9. Mastino Espanol
    10. Mastino Napoletano
    11. Fila Brasileiro
    12. Dogo Argentino
    13. Rottweiler
    14. Tosa Inu

    sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.

    Hunde der Züchtung Pocket Bully und Old English Bulldog sind gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift, wenn phänotypisch eine der unter den Nummern 1 bis 14 aufgezählten Rassen vorhanden ist. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der unter den Nummern 1 – 14 genannten Rassen zeigt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung dieser Rassen nicht vorliegt. Soweit für die gefährlichen Hunde der Nummern 5 bis 14 der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung für das laufende Kalenderjahr auf einen normalen Hundesteuersatz nach Abs. 1 Buchstaben. a) bis c) erfolgen. Der Nachweis ist durch Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde oder von einer durch die Ordnungsbehörde anerkannten sachverständigen Stelle jährlich neu zu erbringen.

    § 5 Abs. 2 bis 4 dieser Satzung gelten entsprechend.

§ 3* - Steuerbefreiung

  1. Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Kaarst aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
     
  2. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen.
     
  3. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die
    1. von Dienstkräften der Polizei, der Bundeswehr, des Bundespolizei, des Zolls, derFeuerwehr oder der Ordnungsbehörden gehalten werden, wenn die Unterhaltungskosten im Wesentlichen durch den jeweiligen Dienstherrn getragen werden.
    2. von Mitgliedern des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeitersamariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder ähnlicher Vereinigungen als Rettungs- Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
       
  4. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 2 und 3 nicht gewährt.

§ 4*/****** - Allgemeine Steuermäßigung

  1. Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m (Luftlinie) entfernt liegen, erforderlich sind.
     
  2. Für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden und landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
     
  3. Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Bürgergeld (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 ermäßigt, jedoch nur für einen Hund.
     
  4. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

§ 5*/****** - Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

  1. Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
     
  2. Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung muss spätestens bis zum 25. vor Beginn des Monates, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt eingegangen sein (Datum des Poststempels). Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
     
  3. Über die Steuerbefreiung oder –ermäßigung wird ein Bescheid erlassen. Dieser gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
     
  4. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Stadt schriftlich anzuzeigen.
     
  5. Erfüllt die Haltung den Tatbestand mehrerer Steuerermäßigungen nebeneinander, wird Ermäßigung nur in Höhe eines Ermäßigungssatzes gewährt. Sehen die erfüllten Ermäßigungstatbestände unterschiedliche Ermäßigungssätze vor, wird der höchste erfüllte Ermäßigungssatz gewährt.

§ 6 - Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monates, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monates, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monates, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
     
  2. Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monates, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht bzw. eingeschläfert wird.
     
  3. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monates. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monates, in den der Wegzug fällt.

§ 7 - Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

  1. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
     
  2. Beginnt die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, wird die Steuer einen Monat nach Zugang des Festsetzungsbescheides fällig, im Übrigen jeweils jährlich zum 01. Juli. Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres, so ist die zuviel entrichtete Steuer zu erstatten.
     
  3. Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen bzw. eingeschläferten Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten und nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.

§ 8* - Sicherung und Überwachung der Steuer

  1. Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monates erfolgen.
     
  2. Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen,
    1. nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat,
    2. nachdem der Hund abhanden gekommen ist,
    3. nachdem der Hund eingegangen ist bzw. eingeschläfert wurde oder
    4. nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist,

      schriftlich bei der Stadt abzumelden.

      Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
       
  3. Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke, sofern diese bei persönlicher Anmeldung noch nicht ausgehändigt wurde. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
     
  4. Grundstückseigentümer, Haushaltungs- und Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW i.V.m. § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
     
  5. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungs- und Betriebsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW i.V.m. § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.

§ 9* - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1992 (GV NRW S. 561), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
     
  2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
     
  3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
     
  4. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
     
  5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

§ 10 - Inkrafttreten

Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 19.11.1998 – in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 13.12.2006 – außer Kraft.

 


Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Hundesteuersatzung der Stadt Kaarst wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.


Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
     
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
     
  3. der Bürgermeister hat den Stadtratsbeschluss vorher beanstandet oder
     
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Kaarst, den 22.03.2011


Der Bürgermeister:

 


Franz-Josef Moormann


Die Veröffentlichung in der NGZ und WZ erfolgte am 28.03.2011.
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*Der Rat hat am 22.03.2011 die 1. Änderungssatzung beschlossen. Sie ist am 01.01.2015 in Kraft getreten. Die Veröffentlichung in der NGZ und WZ erfolgte am 27.12.2014.
** Der Rat hat am 29.09.2016 die 2. Änderungssatzung beschlossen. Sie ist am 01.01.2017 in Kraft getreten. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 18.11.2016.
*** Der Rat hat am 18.05.2017 die 3. Änderungssatzung beschlossen. Sie ist am 01.07.2017 in Kraft getreten. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 09.06.2017.
****Der Rat hat am 23.06.2022 die 4. Änderungssatzung beschlossen. Sie ist am 11.08.2022 in Kraft getreten. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 10.08.2022.
*****Der Rat hat am 12.12.2024 die 5. Änderungssatzung beschlossen. Sie ist am 01. Januar 2025 in Kraft getreten. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 20.12.2024.
******Der Rat hat am 25.09.2025 die 6. Änderungssatzung beschlossen. Sie ist am 21  .10.2025 in Kraft getreten. Die Veröffentlichung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 20.10.2025.