Archivnutzungs- und Gebührenordnung des Stadtarchivs Kaarst (ArchivNGO) vom 13.03.2025
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155), und des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen – ArchivG NRW) vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603), hat der Rat der Stadt Kaarst in der Sitzung vom 20. Februar 2025 folgende Nutzungsordnung beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
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Die Stadt Kaarst unterhält nach Maßgabe des § 10 ArchivG NRW ein eigenes Stadtarchiv.
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Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, die Unterlagen des Stadtrates, der Stadtverwaltung und der Einrichtungen in städtischer Trägerschaft zu erfassen, zu bewerten, zu übernehmen und das übernommene Archivgut sachgemäß zu verwahren, zu ergänzen, zu sichern, zu erhalten, instand zu setzen, zu erschließen, zu erforschen, für die Nutzung bereitzustellen sowie zu veröffentlichen.
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Zum Zwecke der Ergänzung der Überlieferung übernimmt das Stadtarchiv auch Archivgut anderer Herkunft.
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Zum Stadtarchiv gehört eine stadtgeschichtliche Dienstbibliothek, deren Bestände in den Räumen des Stadtarchivs nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung genutzt werden können.
§ 2 - Nutzung
Das im Stadtarchiv verwahrte Archivgut kann von jedermann genutzt werden, soweit gesetzliche Bestimmungen oder Regelungen der Stadt Kaarst und dieser Nutzungsordnung dem nicht entgegenstehen.
§ 3 - Nutzungszwecke und –arten
- Die Nutzung kann erfolgen
- für dienstliche Zwecke von Behörden und Gerichten,
- für wissenschaftliche Forschungen,
- für publizistische Zwecke,
- für Zwecke der Archivpädagogik,
- für private Zwecke.
- Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch persönliche Einsichtnahme in den Räumen des Stadtarchivs. Zur Nutzung können nach Ermessen des Stadtarchivs
- Archivgut im Original oder
- Reproduktionen – auch von Teilen des Archivguts - bereitgestellt oder
- Auskünfte aus dem Archivgut erteilt werden.
- Über die Nutzungsart entscheidet die Bürgermeisterin, vertreten durch die Archivleitung oder ihre Vertretung nach fachlichen Gesichtspunkten.
- Nutzende werden archivfachlich beraten. Auf weitergehende Hilfen, z. B. beim Entziffern von Handschriften, besteht kein Anspruch.
§ 4 - Nutzungsantrag
- Die nutzende Person hat schriftlich einen Antrag zu stellen. Dabei sind
- der Name, der Vorname und die Anschrift der antragstellenden Person oder der beauftragten Person, wenn die Nutzung im Auftrag einer oder eines Dritten erfolgt, und
- der Nutzungszweck sowie der Gegenstand der beabsichtigten Nutzung in möglichst präziser und sachlicher Eingrenzung anzugeben.
Mit der Antragstellung erkennt die antragstellende Person diese Nutzungsordnung an.
- Die antragstellende Person hat sich auf Anforderung auszuweisen.
- Die antragstellende Person erklärt mit der Antragstellung, dass er/sie bestehende Urheber- und Personenschutzrechte beachten und Verstöße gegenüber den Berechtigten selbst vertreten wird.
- Die antragstellende Person ist verpflichtet, dem Stadtarchiv Kaarst von jedem Medienwerk, das wesentlich auf der Nutzung des Archivguts des Stadtarchivs Kaarst beruht, ein Belegstück kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§ 5 - Nutzungsgenehmigung
- Die Nutzungsgenehmigung erteilt die Bürgermeisterin, vertreten durch die Archivleitung oder ihre Vertretung. Die Genehmigung beschränkt sich auf den im Nutzungsantrag angegebenen Zweck.
- Die Genehmigung kann über die in § 6 Abs. 2 ArchivG NRW genannten Versagungsgründe hinaus eingeschränkt oder versagt werden, wenn
- die nutzende Person bei früherer Nutzung gegen die Nutzungsordnung verstoßen oder Nutzungsbedingungen oder –auflagen nicht eingehalten hat,
- der Ordnungszustand des Archivguts oder Vereinbarungen mit Eigentümern von Archivgut dies erfordern,
- Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Nutzung nicht verfügbar ist,
- der Nutzungszweck anderweitig erreicht werden kann.
- Die Genehmigung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn
- Angaben im Nutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen oder
- nachträgliche Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Nutzung geführt hätten oder
- die nutzende Person gegen diese Nutzungsordnung verstößt oder ihr erteilte Auflagen nicht einhält oder
- die nutzende Person Urheber- und/oder Persönlichkeitsrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet
§ 6 - Nutzung von Archivgut, Vervielfältigungen und Findmitteln
Für die Nutzung gelten die §§ 6 und 7 ArchivG NRW entsprechend. Dies gilt auch für die Nutzung von Archivgut privater Herkunft, das im Stadtarchiv Kaarst verwahrt wird, soweit mit den Verfügungsberechtigten des Archivguts keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Über Anträge nach § 7 Abs. 6 Satz 1 ArchivG NRW entscheidet die Bürgermeisterin, vertreten durch die Archivleitung oder ihre Vertretung.
§ 7 - Persönliche Einsichtnahme
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Archivgut ist sorgfältig zu behandeln und in derselben Ordnung und in demselben Zustand, wie es vorgelegt wurde, zurückzugeben.
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Archivgut und Findmittel dürfen nur an den dafür bestimmten Arbeitsplätzen des Stadtarchivs eingesehen werden. Überbekleidung, Taschen und Lebensmittel dürfen an diese Arbeitsplätze nicht mitgenommen werden.
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Die Verwendung benutzereigener Geräte (z.B. PC, mobile Geräte, Fotoapparate) bedürfen der Einwilligung des Archivpersonals.
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Der/die Nutzende haftet für alle von ihm verursachten Beschädigungen, Veränderungen oder Verluste.
§ 8 - Auswärtige Nutzung
In besonders begründeten Fällen besteht bei genehmigten Nutzungen die Möglichkeit, Archivgut auf Kosten des Nutzenden zur Einsichtnahme an andere hauptamtlich geleitete Archive oder zu Ausstellungszwecken anderen Archiven, Instituten oder ähnlichen Einrichtungen auszuleihen. Ein Anspruch auf auswärtige Nutzung besteht nicht. Die Entscheidung über die auswärtige Nutzung liegt beim Stadtarchiv Kaarst. Fordert dieses das ausgeliehene Archivgut zurück, ist dieses unverzüglich zurückzugeben.
§ 9 - Reproduktionen und deren Nutzung
- Von dem Archivgut können in begrenztem Umfang auf Kosten des Nutzenden Reproduktionen angefertigt werden, soweit der Erhaltungszustand des Archivguts dies erlaubt. Mit besonderer Einwilligung ist der Einsatz privater Kameras ohne Blitzlichtverwendung möglich. Ein Anspruch auf Anfertigung von Reproduktionen besteht nicht.
- Eine Weitergabe der Reproduktionen an Dritte ist nicht zulässig.
- Die Wiedergabe von Archivgut in Medienwerken ist nur mit besonderer Einwilligung und unter Nennung der Quelle sowie des Stadtarchivs zulässig.
§ 10 - Kosten der Nutzung
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Die Archivnutzung durch persönliche Einsichtnahme ist unentgeltlich.
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Für Sonderleistungen und entsprechende Sachkosten werden öffentlich-rechtliche Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis berechnet. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Ordnung.
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Für den Versand per Briefpost werden zusätzlich Auslagen in Höhe des Aufwands für Verpackung, Porto und ggf. Versicherung erhoben.
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Es gelten die Gebührenbefreiungen des § 5 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz.
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Bei der Nutzung des Stadtarchivs Kaarst zu wissenschaftlichen, pädagogischen und amtlichen Zwecken kann auf eine Erhebung von Gebühren verzichtet werden. Für die Anfertigung von Reproduktionen gilt dies nur, sofern der Anfall je Nutzungszweck 10 Verzeichnungseinheiten nicht überschreitet. Bei größeren Mengen kann ein verminderter Satz in Höhe von 50% des Regelsatzes erhoben werden.
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Im Übrigen bemisst sich die Gebührenfreiheit nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Kaarst in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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Die Gebührenbefreiungen erteilt die Bürgermeisterin, vertreten durch die Archivleitung oder ihre Vertretung.
§ 11 - Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nutzungsordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Stadtarchivs Kaarst vom 19.12.2012 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Nutzungsordnung der Stadt Kaarst wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kaarst, den 13.03.2025
Die Bürgermeisterin
gez.
Ursula Baum