5. Änderung vom 14.07.2025 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kaarst vom 23.03.2018 in der Fassung der 4. Änderung vom 20.12.2022
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 Zuständigkeitsbereinigungsgesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) - SGV. NRW. 2023, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 ( GV. NRW. S.706), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) – SGV. NRW. 2061 – und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt ge-ändert durch Artikel 19 Zuständigkeitsbereinigungsgesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) – SGV. NRW. 610 hat der Rat der Stadt Kaarst in seiner Sitzung am 22.03.2018 folgendes beschlossen, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 04.03.2021;23.06.2022, 15.12.2022, 26.06.2025:
§ 1 - Allgemeines
- Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Stra-ßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundes-, Land- und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. den Grundstückseigentümern/-innen übertragen wird.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des/der Ei-gentümers/-in der/die Erbbauberechtigte.
- Die Reinigungspflicht umfasst die Straßenreinigung und die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheb-lich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Stra-ßenreinigungspflicht der Stadt beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichti-gen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten er-geben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung.
- Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten:
- alle selbstständigen Gehwege
- die gemeinsamen Fuß- und Radwege
- (Zeichen 240 StVO)
- alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger/-innen vor-gesehenen Straßenteile sowie
- Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Stra-ßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger/-innen vorge-sehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO)
Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.
§ 2 - Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer/-innen */**
- Die Reinigung und die Winterwartung der im anliegenden Straßenverzeichnis be-sonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgeleg-ten Umfang und Zeitraum den Eigentümern/-innen der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Die Reinigung und die Winterwar-tung aller Gehwege im Sinne dieser Satzung sowie die Reinigung aller Garagenvor-platzflächen wird den Eigentümern/-innen der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke in dem in §§ 3 und 4 festgelegten Umfang auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
- Auf Antrag des/der Reinigungspflichtigen kann ein/eine Dritter/Dritte durch schrift-liche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haft-pflichtversicherung besteht.
- Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des/der Verursa-chers/-in, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseiti-gen, befreit die/den Reinigungspflichtige/n nicht von ihrer/seiner Reinigungspflicht.
- Ist die Stadt Anliegerin, erfüllt sie ihre Reinigungs- und Winterwartungspflicht als hoheitliche Aufgabe.
§ 3 - Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
- Die Gehwege und übertragenen Fahrbahnen sind ganzjährig zwischen 7.00 und 20.00 Uhr nach dem entsprechenden Reinigungsintervall der jeweiligen Straße, dar-über hinaus jeweils nach Bedarf, zu säubern. Die Reinigungsintervalle richten sich nach der entsprechenden Klassifizierung der Straße. Bei innerörtlichen Straßen und Anliegerstraßen ist der Gehweg zweiwöchentlich; bei Fußgängerzonen zweimal in der Woche zu reinigen. Gehwege, die nicht erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger/-innen vorgesehen oder geboten ist, sind in einer Breite von 1,50 m gemessen von der jeweiligen Grundstücksgrenze zu reinigen. Eine Entsorgung auf öffentliche Flächen (insbesondere in Straßenrinnen oder in Straßeneinläufe) ist nicht zulässig.
- Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist die Straße nur einseitig bebaut oder aus anderen Gründen nur auf einer Straßenseite ein/e reinigungspflichtige/r Anlieger/-in vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
- Fahrbahnen und Gehwege sind nach dem in § 3 Abs. 1 festgelegten Reinigungs-zeitraum zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreini-gungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Die Gehwegreinigung umfasst auch die Beseitigung von Algen-, Moos- und Flechtenbewuchs, Gras, Unkraut und sonstigen Verunreinigungen, unabhängig vom Verursacher. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.
§ 4 - Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
- In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder not-falls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrbahnverkehr hierdurch nicht gefährdet und mehr als unvermeidbar behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydran-ten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.
- Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m vom Schnee freizuhalten. Zugänge zu Fußgängerüberwegen sind zu schaffen. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stof-fen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
- in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Ein-satz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
- an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehweg-abschnitten.
- An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
- Ist die Fahrbahnreinigung übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte
- gekennzeichnete Fußgängerüberwege
- Querungshilfen über die Fahrbahn und
- Übergänge für Fußgänger/-innen in Fortsetzung der Gehwege an Straßen-kreuzungen oder –einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorran-gig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.
§ 5 - Benutzungsgebühren
Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Stra-ßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW.
§ 6 - Ordnungswidrigkeit
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 – 4 dieser Satzung nicht nachkommt,
- gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 – 4 dieser Satzung verstößt.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
- Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister.
§ 7 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung) nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Satzungsgenehmigung fehlt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und da-bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kaarst, den 23.03.2018
Die Bürgermeisterin
Dr. Ulrike Nienhaus
(Die Veröffentlichung ist durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst am am 29.03.2018 erfolgt.)
* Der Rat hat am 31.01.2019 die 1. Änderungssatzung beschlossen. Sie ist am 19.02.2019 in Kraft getreten und betrifft das Straßenverzeichnis gemäß § 2 dieser Satzung. Die Veröffentli-chung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 18.02.2019.
** Der Rat hat am 04.03.2021 die 2. Änderungssatzung beschlossen. Sie ist am 10.04.2021 in Kraft getreten und betrifft das Straßenverzeichnis gemäß § 2 dieser Satzung. Die Veröffentli-chung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 09.04.2021.
*** Der Rat hat am 23.06.2022 die 3. Änderungssatzung beschlossen. Sie ist am 06.08.2022 in Kraft getreten und betrifft das Straßenverzeichnis gemäß § 2 dieser Satzung. Die Veröffentli-chung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 05.08.2022.
**** Der Rat hat am 15.12.2022 die 4. Änderungssatzung beschlossen. Sie ist am 24.12.2022 in Kraft getreten und betrifft das Straßenverzeichnis gemäß § 2 dieser Satzung. Die Veröffentli-chung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 23.12.2022.
***** Der Rat hat am 26.06.2025 die 5. Änderungssatzung beschlossen. Sie ist am 16.07.2025 in Kraft getreten und betrifft das Straßenverzeichnis gemäß § 2 dieser Satzung. Die Veröffentli-chung durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst erfolgte am 15.07.2025.