BAUMFÄLLUNG AUF PRIVATGRUNDSTÜCKEN

Wenn Sie geschützte Bäume fällen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach der Baumschutzsatzung. Gleiches gilt, wenn Sie Bäume oder Teile davon derart beschneiden wollen, dass hierdurch ihr Aussehen wesentlich verändert oder ihr weiteres Wachstum beeinträchtigt wird. Beachten Sie bitte, dass zu den Baumteilen neben den oberirdischen Teilen auch die Baumwurzeln zählen.

Für eine solche Erlaubnis (Ausnahme oder Befreiung von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung) müssen die Gründe dargelegt werden.

Die Beantragung ist formlos schriftlich möglich, sie kann nicht telefonisch erfolgen.
Eine telefonische Beratung vorab ist möglich.
Sie können den Antrag persönlich stellen oder eine andere Person beauftragen. Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht.

  • Darlegung der Gründe
  • Lageplan im Maßstab 1:500 (Von der Vorlage eines Lageplanes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn auf andere Weise (z. B. Lageskizzen, Fotos) die geschützten Bäume, ihr Standort, Art, Höhe und Stammumfang ausreichend dargestellt werden können.)
  • Im Einzelfall kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.

Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenumfang maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm beträgt und mindestens 1 Stamm einen Mindestumfang von 30 cm aufweist.

Nicht unter den Schutz fallen Hybridpappeln, Weiden, Birken, halbstämmige Obstbäume, Buschobst sowie alle Nadelgehölze außer Eiben. Dagegen fallen Zitter- und Schwarzpappeln sowie hochstämmige Obstbäume unter den Baumschutz.

Unabhängig von der Baumart und dem Stammumfang sind geschützt:

Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erhalten sind oder gepflanzt wurden. Mit dem Zeitpunkt der Pflanzung geschützt sind Bäume, die gemäß den Auflagen in der Fällgenehmigung als Ersatz für gefällte Bäume zu pflanzen waren (sogenannte Ersatzpflanzungen).
 

Die Bearbeitung dauert in der Regel ein bis zwei Wochen.

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