4. Änderung vom 26.05.2025 der Satzung über die Teilnahme und Erhebung von Beiträgen im Rahmen der Kinderbetreuung im Primarbereich der Grundschulen sowie der Übermittagsbetreuung im Sek. I Bereich der Stadt Kaarst vom 20.08.2020 in der Fassung der 3. Änderung vom 11.07.2023
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV, NRW, 2023), zuletzt geändert durch Art. 4 COVID-19-LandesrechtsanpassungsG vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b) und des § 2 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 Fünftes G zur Änderung des KommunalabgabenG vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029) und des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW vom 23. Dezember 2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“, zuletzt geändert durch Runderlass vom 16. Februar 2018, hat der Rat der Stadt Kaarst in seiner Sitzung vom 25.06.2020 folgende Satzung beschlossen; zuletzt geändert durch Ratsbeschluss am 16.12.2021; 07.04.2022; 21.06.2023; 20.03.2025.
§ 1 - Betreuung
- Das Betreuungsangebot der erweiterten Kinderbetreuung (Kibe) und der erweiterten Übermittagsbetreuung (ÜMi) stellt ein freiwilliges und zusätzliches verlässliches außerschulisches Halbtagsangebot an den Schulen der Stadt Kaarst dar. Die erweiterte Betreuung ist ein ergänzendes Angebot neben der OGS im Primarbereich, sowie der verpflichtenden Übermittagsbetreuung im Sek. I Bereich. Es findet in der Regel vor und direkt nach dem Unterricht statt. Die Ausgestaltung regeln Schule und Träger der erweiterten Kibe und der erweiterten ÜMi im Einvernehmen. Betreuungszeiten und Inhalte können somit an der jeweiligen Schule variieren.
- Die erweiterte Kibe an den Kaarster Grundschulen sowie die erweiterte ÜMi an den weiterführenden Schulen werden in Kaarst durch beauftragte Dritte (Träger der Maßnahme) durchgeführt. Die zwischen dem Schulträger, der Schule und dem Träger der erweiterten Kibe und der erweiterten ÜMi geschlossenen Kooperationsverträge legen die Rahmenbedingungen für die erweiterte Kibe und die erweiterte ÜMi fest.
§ 2 - Anmeldung, Abmeldung
- Die Teilnahme an der erweiterten Kibe und der erweiterten ÜMi in den Kaarster Schulen ist freiwillig.
- Die Anmeldebögen werden vom Träger der erweiterten Kibe und der erweiterten ÜMi vorgegeben.
- Der Träger der erweiterten Kibe und der erweiterten ÜMi schließt mit den Eltern oder rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt, Verträge über die Betreuung ab.
- Für die Inanspruchnahme der Betreuung in der erweiterten Kibe und in der erweiterten ÜMi wird ein öffentlich-rechtlicher, sozial gestaffelter Beitrag erhoben. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Schulträger.
§ 3 - Beiträge*/**/***/****
- Für die Inanspruchnahme der Betreuung in der erweiterten Kibe und in der erweiterten ÜMi wird ein öffentlich-rechtlicher, sozial gestaffelter Beitrag erhoben. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Schulträger. Die Einziehung der Elternbeiträge wird gemäß Nr. 8.2 des Runderlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 auf Dritte, hier die Träger der erweiterten Kibe oder der erweiterten ÜMi übertragen.
- Es ist ein monatlicher Festbetrag als Beitrag zu zahlen. Dabei handelt es sich um einen Jahresbeitrag, der in 11 (Ev. Verein für Familien- und Jugendhilfe e.V.) oder in 12 (Katholische Jugendagentur Düsseldorf gGmbH und Bebop Kaarst e.V.) monatlichen Teilbeträgen im Zeitraum August bis Juli eines Schuljahres erhoben wird. Die Beitragspflicht wird durch Schließzeiten der Schule nicht berührt.
- Für die erweiterten Betreuungsmaßnahmen werden folgende Jahresbeiträge durch den Schulträger für die unten genannten Schulstandorte für die Schuljahre 2025/2026 bis 2027/2028 festgesetzt:
Schulstandort Jahresbetrag/ Monatsbetrag im Schuljahr 2019/2020 2020/2021 2021/2022 2022/2023 2023/2024 2024/2025 2025/2026 2026/2027 2027/2028 GS Budica 495 € / 45 € 550 € / 50 € 572 € / 50 € 583 € / 53 € 660 € / 60 € 704 € / 64 € 770 € / 70 € 803 € / 73 € 836 € / 76 € Matthias-Claudius-Schule 495 € / 45 € 550 € / 50 € 572 € / 50 € 583 € / 53 € 660 € / 60 € 704 € / 64 € 770 € / 70 € 803 € / 73 € 836 € / 76 € GGS Vorst 495 € / 45 € 550 € / 50 € 572 € / 50 € 583 € / 53 € 660 € / 60 € 704 € / 64 € 770 € / 70 € 803 € / 73 € 836 € / 76 € Astrid-Lindgren-Schule 495 € / 45 € 550 € / 50 € 572 € / 50 € 583 € / 53 € 660 € / 60 € 704 € / 64 € 770 € / 70 € 803 € / 73 € 836 € / 76 € GGS Stakerseite 460,20 € /38,35 € 460,20 € /38,35 € 460,20 € /38,35 € 528 € / 44 € 576 € / 48 € 600 € / 50 € 624 € / 52 € 648 € / 54 € 672 € / 56 € KGS Kaarst 480 € / 40 € 480 € / 40 € 528 € / 44 € 588 € / 49 € 660 € / 55 € 708 € / 59 € 780 € / 65 € 780 € / 65 € 840 € / 70 € Albert-Einstein-Gymnasium
Flexibel 1-2 Tage mtl. 20 €
Flexibel 3-4 Tage mtl. 40 €
Flexibel 5 Tage mtl. 45 €
Flexibel 1-2 Tage mtl. 22,50 €
Flexibel 3-4 Tage mtl. 45 €
Flexibel 5 Tage mtl. 50 €
Flexibel 1-2 Tage mtl. 25 €
Flexibel 3-4 Tage mtl. 48 €
Flexibel 5 Tage mtl. 52 €
Flexibel 1-3 Tage mtl. 40 €
Flexibel 4-5 Tage mtl. 58 €
Flexibel 1-3 Tage mtl. 46 €
Flexibel 4-5 Tage mtl. 66 €
Flexibel 1-3 Tage mtl. 50 €
Flexibel 4-5 Tage mtl. 71 €
Flexibel 1-3 Tage mtl. 56 €
Flexibel 4-5 Tage mtl. 79 €
Flexibel 1-3 Tage mtl. 62 €
Flexibel 4-5 Tage mtl. 87 €
Flexibel 1-3 Tage mtl. 68 €
Flexibel 4-5 Tage mtl. 95 €
Städt. Realschule - - - Flexibel 1-2 Tage 25 €
Flexibel 3-4 Tage 35 €
Flexibel 1-2 Tage 28 €
Flexibel 3-4 Tage 39 €
Flexibel 1-2 Tage 30 €
Flexibel 3-4 Tage 42 €
Flexibel 1-2 Tage 34 €
Flexibel 3-4 Tage 47 €
Flexibel 1-2 Tage 37 €
Flexibel 3-4 Tage 52 €
Flexibel 1-2 Tage 41 €
Flexibel 3-4 Tage 57 €
- Die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus den abgeschlossenen Betreuungsverträgen.
§ 4 - Beitragspflichtiger Personenkreis
- Beitragspflichtig sind die Eltern oder rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der Eltern gleichgestellten Personen.
- Wird bei Pflegeeltern nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.
- Mehrere Beitragspflichtige im Sinne der Absätze 1 und 2 haften als Gesamtschuldner.
§ 5 - Beitragsermäßigung und Erlass
- Auf Antrag werden die Beiträge für Geschwisterkinder, welche die gleiche Betreuungsform besuchen, sowie für Empfänger von Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII vom Schulträger um die Hälfte reduziert.
- Über weitere Beitragsermäßigungen oder den Erlass des Beitrages entscheidet der Schulträger.
§ 6 - Beitreibung
Die Entscheidung, ob gegen einen säumigen Beitragspflichtigen die Zwangsvollstreckung betrieben wird, obliegt dem Träger der Maßnahme in Abstimmung mit dem Schulträger
§ 7 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2019 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Teilnahme und Erhebung von Beiträgen im Rahmen der Kinderbetreuung im Primarbereich der Grundschulen sowie der Übermittagsbetreuung im Sek. I Bereich der Stadt Kaarst vom 02.10.2019 außer Kraft.
Kaarst, den 20.08.2020
Die Bürgermeisterin
gez. Dr. Ulrike Nienhaus
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Stadt Kaarst wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kaarst, den 20.08.2020
Die Bürgermeisterin
gez. Dr. Ulrike Nienhaus
Die Bekanntmachung ist durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst am 21.08.2020 erfolgt. Auf die Bereitstellung wurde in der NGZ am 22.08.2020 hingewiesen.
*Der Rat der Stadt Kaarst hat am 16.12.2021 die 1. Änderungssatzung beschlossen. Die Bekanntmachung ist durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst am 10.03.2022 erfolgt. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2021 in Kraft.
**Der Rat der Stadt Kaarst hat am 07.04.2022 die 2. Änderungssatzung beschlossen.
Die Bekanntmachung ist durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst am 11.05.2022 erfolgt. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2022 in Kraft.
***Der Rat der Stadt Kaarst hat am 21.06.2023 die 3. Änderungssatzung beschlossen. Die Bekanntmachung ist durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst am 11.07.2023 erfolgt. Die Satzung tritt zum 01.08.2023 in Kraft.
****Der Rat der Stadt Kaarst hat am 20.03.2025 die 4. Änderungssatzung beschlossen. Die Bekanntmachung ist durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage der Stadt Kaarst am 26.05.2025 erfolgt. Die Satzung tritt zum 01.08.2025 in Kraft.