Selbstkritisch äußerte sich Semmler zur Schilderung einer Bürgerin, die das Wahlbüro während der Öffnungszeiten verlassen vorfand. „Eine Mitarbeiterin hat sich in diesem Fall falsch verhalten. Dies wurde intern
Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungs